TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/31 92/02/0202

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
VStG §31 Abs3;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Mai 1992, Zl. MA 64-10/86/92/Str, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines verurteilenden Teiles wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 19. Mai 1989 zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde das Strafverfahren hinsichtlich zweier weiterer der Beschwerdeführerin zur Last gelegter Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 bzw. Z. 2 VStG eingestellt.

Gegen den verurteilenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG mit dem Vorbringen geltend, der angefochtene Bescheid sei am 14. Mai 1992 in ihrer Wohnung ihrem Vater ausgehändigt worden, der sich damals dort vorübergehend aufgehalten habe, aber weder mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe noch bei ihr beschäftigt sei, noch sei sie dessen Arbeitnehmerin. Es seien daher die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 2 Zustellgesetz nicht vorgelegen. Sie selbst sei vom Abend des 13. Mai 1992 an verreist gewesen und erst am Abend des 20. Mai 1992 wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt, wo sie den angefochtenen Bescheid vorgefunden habe. In diesem Zeitpunkt sei die Strafbarkeitsverjährung bereits eingetreten gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt aufgrund der von der Beschwerdeführerin über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Erklärungen des Dr. E und des Ing. R als erwiesen an, daß sich die Beschwerdeführerin vom

13. bis zum 20. Mai 1992 auf einer Urlaubsreise in Deutschland befand und erst am Abend des 20. Mai 1992 nach Wien zurück kam.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz darf dann, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Zufolge Abs. 5 dieser Gesetzesstelle gilt eine Ersatzzustellung nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt bedeutet diese Rechtslage, daß die nach dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Rückschein am 14. Mai 1992 vorgenommene Aushändigung des angefochtenen Bescheides an den Vater der Beschwerdeführerin eine Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht bewirkte. Sie gilt vielmehr zufolge § 7 leg. cit. als im Zeitpunkt der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Wohnung, also am Abend des 20. Mai 1992, als vollzogen. In diesem Zeitpunkt war aber, wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, die Frist des § 31 Abs. 3 VStG bereits abgelaufen, sodaß der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verbot des § 31 Abs. 3 VStG entgegenstand.

Der angefochtene Bescheid war daher im Rahmen der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte zufolge § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020202.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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