TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/31 93/02/0054

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerden des H in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom 10. März 1993, Zl. UVS-03/21/03232/92 (hg. 93/02/0054), 2. vom 13. Jänner 1993, Zl. UVS-03/11/03233/92 (hg. 93/02/0055),

3. vom 9. März 1993, Zl. UVS-03/20/03231/92 (hg. 93/02/0056), jeweils betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden in Verbindung mit den beigeschlossenen Kopien der im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheide ergibt sich, daß der Beschwerdeführer wegen Benützung des Gehsteiges in Wien 15, Europaplatz 2, beim nördlichen Eingang des Westbahnhofes an drei verschiedenen Tagen (Tatzeiten) zur Auflegung bzw. Aufstellung von Druckwerken auf jeweils näher bezeichnete Art und in jeweils mit Ausmaßen angegebenem Umfang der (dreimaligen) Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält die Tatortumschreibungen für unzureichend, weil der "nördliche Eingang" des Westbahnhofes eine Gesamtlänge von 10 m aufweise. Den Bescheidsprüchen sei nicht zu entnehmen, wo die Zeitungen und Zeitschriften dort tatsächlich gelegen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof kann im Lichte seiner Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A) nicht finden, daß die eingangs wiedergegebene Tatortumschreibung rechtswidrig wäre. Auch bei einer Eingangsbreite von 10 m wäre der Tatort in den Beschwerdefällen hinreichend konkretisiert. Es ist nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde den von ihm zum Nachweis, durch sein Verhalten sei der "Fußgeherweg nicht in einem rechtlich relevanten Ausmaß verwendet" worden, beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt hat. Diese Verfahrensrüge muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil die belangte Behörde ohnehin jeweils Länge und Breite der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Flächen (ca. 2,5 m x 1 m und ca. 0,5 m x 1,5 m; ca. 3 m x 1 m; ca. 1,5 m x 3 m) festgestellt hat. Inwieweit diese Ausmaße "rechtlich irrelevant" sein sollen, ist für den Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Erläuterung nicht verständlich.

Schon der Inhalt der Beschwerden läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020054.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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