TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/31 92/02/0340

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. November 1992, Zl. 1-276/92/E3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (Übertretungen der StVO) abgewiesen.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren folgenden Sachverhalt als Wiedereinsetzungsgrund geltend: Sein anwaltlicher Vertreter habe zunächst in seiner Postmappe entdeckt, daß die Berufung irrtümlich an die falsche Stelle (Bezirksgericht) gerichtet gewesen sei. Hierauf habe er seine Sekretärin angewiesen, eine Richtigstellung vorzunehmen. Zugleich habe er den Auftrag erteilt, das falsche Stück für den eigenen Akt zu verwenden, damit nicht abermals eine doppelte Ausfertigung erfolgen müsse. Die Sekretärin habe diesen Auftrag ausgeführt; die richtig adressierte Berufung sei vom Beschwerdevertreter unterschrieben worden. Auf Grund einer Verwechslung sei jedoch die fehlerfreie Berufung im Akt abgeheftet und die mangelhafte abgeschickt worden, die dann naturgemäß beim Bezirksgericht gelandet sei. Um den Kanzleiaufwand in Grenzen zu halten, werde öfter ein Schriftsatzentwurf, an dem noch geringfügige Korrekturen angebracht würden, im kanzleieigenen Akt abgeheftet, sodaß auf eine Vervielfältigung des Originals, welches im verbesserten Zustand an die Behörde gelangen soll, verzichtet werden könne. Ein derartiges Mißgeschick sei der Sekretärin des Beschwerdevertreters noch nie passiert.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht erkennen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß auf der ersten - vom Beschwerdevertreter ebenfalls unterfertigten - Fassung der Berufung der Adressat händisch von Bezirksgericht auf Bezirkshauptmannschaft ausgebessert wurde. Diese Korrektur wurde in der zweiten Fassung reingeschrieben. Der Unterschied zwischen den beiden Fassungen liegt lediglich im Bereich der Ästhetik. Durch die Verwechslung der beiden Fassungen konnte es somit zu keiner Fristversäumung kommen. Es trifft nicht zu, daß die erste (händisch korrigierte) Fassung "naturgemäß" beim (als Adressaten gestrichenen) Bezirksgericht landen mußte.

Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020340.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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