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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 2. Februar 1993, Zl. MA 64-12/186/92, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1993 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug für eine von der Magistratsabteilung 48 um 11.55 Uhr des 23. Oktober 1991 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in W, X-Platz gegenüber Nr. n1, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges (Pkw) ein Kostenersatz im Gesamtbetrag von S 1.289,-- unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde stellte - vom Beschwerdeführer unbekämpft - fest, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei mit zwei Rädern auf dem Gehsteig so abgestellt gewesen, daß eine Restgehsteigbreite von nur 20 cm frei geblieben sei. Fußgänger seien daher gezwungen gewesen, auf die andere Fahrbahnseite oder in die Grünfläche auszuweichen.
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er (unter Hinweis auf ein älteres, nicht mehr der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes hg. Erkenntnis) geltend macht, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung wäre im gegenständlichen Fall gewesen, daß eine Verkehrsbehinderung konkret eingetreten sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195, unter ausdrücklichem Abgehen von der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung ausgesprochen, Voraussetzung der Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges wegen einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne der auch hier maßgebenden lit. e des § 89a Abs. 2a StVO 1960 sei nicht, daß dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden. Es genügt vielmehr im gegebenen Zusammenhang für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs ("Besorgnisjudikatur"). Diesem Erkenntnis entspricht die nunmehrige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch der vorliegende Fall keinen Anlaß bietet.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahingehend verstanden werden könnte, am Ort der Abschleppung bestünden insgesamt vier Gehsteige, sodaß auch dann, wenn einer davon durch ein parkendes Kraftfahrzeug versperrt sei, für Fußgänger ausreichend Gelegenheit bestünde, entsprechend auszuweichen, so vermag der Beschwerdeführer auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß den Verkehrsteilnehmern eine andere Routenwahl offensteht, um ihr Ziel zu erreichen.
Der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020045.X00Im RIS seit
12.06.2001