TE Vfgh Beschluss 1990/10/12 B540/90

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Veröffentlicht am 12.10.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86 VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch den Umbestellungsbescheid über seine Enthebung als Verfahrenshelfer; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Jänner 1990 wurde Dr. F I aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Jänner 1990, Z16 Nc 1/90-2, zum Verfahrenshelfer für W A für einen Zivilrechtsstreit bestellt.

Mit Schriftsätzen vom 9. Februar 1990 beantragte Dr. F I zum einen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO und erhob zum anderen gegen den Bestellungsbescheid Vorstellung an den Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.

1.2. Mit Bescheid vom 7. März 1990, Z Vz 28/90, wies der Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Vorstellung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

1.3. Auch der Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluß vom 13. Februar 1990 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Oberlandesgericht Graz. Dieses Verfahren war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verfassungsgerichtshof noch anhängig.

2.1. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. April 1990, Z Vz 28/90, der Beschwerdeführer vom Einschreiten als Verfahrenshelfer im Verfahren 16 Nc 1/90 enthoben und ein anderer Rechtsanwalt bestellt. Des weiteren wurde mit diesem Bescheid die Abtretung des Antrages des die Verfahrenshilfe genießenden Klägers auf disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers an den Disziplinarrat verfügt.

Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. Mai 1990, Z Vz 28/90, wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Abtretung an den Disziplinarrat aufgehoben und mit Beschluß (ebenfalls vom) 2. Mai 1990 der Akt dem Disziplinarrat weitergeleitet.

2.2. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Mai 1990, Z2 R 126/90, wurde schließlich W A die Verfahrenshilfe entzogen.

3.1. Mit Schriftsatz vom 22. August 1990 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer im Hinblick auf den soeben dargelegten Sachverhalt auf mitzuteilen, ob er sich als klaglos gestellt erachte.

3.2. Dies verneinte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. September 1990 und begründete dies damit, daß er während der aufrechten Bestellung zum Verfahrenshelfer Barauslagen getätigt habe und daß er auch Leistungen (ua. Besprechungen mit dem Kläger) erbracht habe. Der Beschwerdeführer habe diesen Aufwand nur aufgrund der erfolgten Bestellung zum Verfahrenshelfer getätigt und habe Anspruch auf Ersatz. Die weiteren Ausführungen dieses Schriftsatzes beziehen sich ausschließlich auf die Diskriminierung des Beschwerdeführers durch die Abtretung an den Disziplinarrat mit Beschluß der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. April 1990 sowie die Aufhebung dieses Beschlusses und die Weiterleitung des Aktes an den Disziplinarrat mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. Mai 1990.

4. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfGH 28.2.1983 B487/79 und die dort angeführte Vorjudikatur) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre.

Ein solcher Fall liegt hier schon aufgrund des Umbestellungsbescheides vom 4. April 1990 vor; es erübrigt sich daher, auf den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. April 1990, mit dem die Verfahrenshilfe entzogen wurde, weiter einzugehen. Die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen und standesbezogenen Ausführungen sind nicht geeignet, dennoch die Annahme eines - weiter bestehenden - Rechtsschutzinteresses für das verfassungsgerichtliche Verfahren zu begründen. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

5. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §86 VerfGG vorliegt (vgl. auch hiezu VfGH 28.2.1983 B487/79, weiters 27.6.1990 B188/90).

6. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B540.1990

Dokumentnummer

JFT_10098988_90B00540_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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