TE Vwgh Beschluss 1993/3/31 AW 93/12/0005

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §16;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 24. Februar 1993, Zl. 475723/407-VI.1/93, betreffend Planstellenbewertung (Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 38 AVG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller brachte gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 1993, mit dem sein Begehren auf bescheidmäßige Feststellung der planstellenmäßigen Wertigkeit seiner Tätigkeit und des zu erwartenden Arbeitserfolges mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war, die zu Zl. 93/12/0076 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ein. Der angefochtene Bescheid enthält nach der Rechtsmittelbelehrung "sonstige Hinweise" darunter die Mitteilung, das Begehren auf Wiederaufnahme in den Dienststand nach § 16 BDG 1979 müsse bis zur Klärung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer dem Ruhestand angehöre, gemäß § 38 AVG ausgesetzt werden.

In einem "Nachtrag zur Beschwerde" bekämpft der Beschwerdeführer den zuletzt genannten Satz und beantragt diesen "verfahrensrechtlichen Bescheid" aufzuheben. Weiters beantragt er, seiner Beschwerde gegen "den Bescheid nach § 38 AVG" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Öffentliche Interessen stünden einer Entscheidung nach § 16 BDG 1979 nicht entgegen, die Rechte Dritter würden nicht berührt. Der unverhältnismäßige Nachteil für ihn liege darin, daß dem Beschwerdeführer eine Planstelle im Bereich des Höheren auswärtigen Dienstes vorenthalten werde.

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Selbst wenn man der Erledigung der belangten Behörde, die unter der Bezeichnung "sonstige Hinweise" ergangen ist, Bescheidqualität zumessen könnte - über diese Frage ist im Verfahren über die beantragte aufschiebende Wirkung noch nicht zu entscheiden -, so ist ein unverhältnismäßiger Nachteil des Antragstellers nach seinem konkreten Vorbringen nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, daß überhaupt ein Vollzug des angefochtenen Bescheides möglich ist. Da selbst gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers (Wiederaufnahme in den Dienststand nach § 16 BDG 1979) abgelehnt würde, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht bewilligt werden könnte, ist dies umsoweniger bei der vom Antragsteller als "verfahrensrechtlicher Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde in diesem Verfahren möglich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem ein Ansuchen abgewiesen wird, ist ausgeschlossen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 255f).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993120005.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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