TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/31 92/02/0319

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a lite;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. Oktober 1992, Zl. MA 64-12/139/91, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO die Kosten für die am 29. Juni 1990 um 5.30 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 3, Czapkagasse 14, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen Pkw auf dem Gehsteig abgestellt zu haben. Er wendet sich aber dagegen, daß die belangte Behörde nicht ihm und seiner als Zeugin vernommenen Mitfahrerin, sondern den Angaben des Meldungslegers über die genaue Lage des Abstellortes und die konkrete Behinderung eines Passanten mit Kinderwagen und eines Rollstuhlfahrers Glauben geschenkt hat; er habe beim Abstellen seines Fahrzeuges gerade darauf Bedacht genommen, daß der Fußgängerverkehr nicht behindert werde.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die diesbezügliche Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Unter dieser Einschränkung hält der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand:

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf Beischaffung eines Planes des Magistrats der Stadt Wien (Stadtvermessung) nicht nachgekommen ist. Entgegen seiner Ansicht hätte aber durch Einsicht in einen solchen Plan nicht geklärt werden können, ob der Meldungsleger oder der Beschwerdeführer und seine damalige Mitfahrerin einem Irrtum unterlegen sind. Die Widersprüche zwischen diesen Aussagen betrafen nämlich die genaue Lage des Abstellortes auf dem Gehsteig, insbesondere die Abstände des Pkws zu Hausmauer bzw. Gehsteigrand. Daß die vom Meldungsleger ausgemessene Örtlichkeit in seiner maßstabgetreuen Skizze vom 29. September 1991 unrichtig dargestellt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Behinderung sowohl eines Passanten mit Kinderwagen als auch eines Rollstuhlfahrers in der Zeit von 4.40 Uhr bis 5.00 Uhr stelle ein unwahrscheinliches Zusammentreffen dar. Es kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, ob der Meldungsleger - wie die belangte Behörde etwa in ihrer Gegenschrift meint - bei seiner Vernehmung eine konkrete Behinderung solcher Personen geschildert hat, oder ob seine Aussage - wie von der Erstbehörde und in der Beschwerde aufgefaßt - dahin zu verstehen war, ein Passant mit Kinderwagen bzw. ein Rollstuhlfahrer HÄTTE den Gehsteig auf Grund des gesetzwidrig abgestellten Fahrzeuges des Beschwerdeführers nur mit Schwierigkeiten passieren können. Für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 und 2a lit. e StVO bedarf es nämlich keiner konkreten Hinderung des Verkehrs, sondern reicht bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung aus (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Weiters kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschleppung (als Voraussetzung für eine Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO) ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0099). Diese hat im Beschwerdefall um 5.30 Uhr stattgefunden. Es mag sein, daß Kleinkinder im Kinderwagen in den frühen Morgenstunden nur selten auf der Straße geführt werden - völlig auszuschließen ist es aber nicht. Daß um 5.30 Uhr auch mit dem Passieren von Rollstuhlfahrern nicht zu rechnen sei, wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht erkennbar, warum ein Abstellen des Pkws, wie vom Meldungsleger beschrieben, der Lebenserfahrung widersprechen soll. Hinweise auf eine dem Meldungsleger unterlaufene Verwechslung haben sich nicht ergeben. Insgesamt enthält die Beschwerde nichts, was eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzeigen könnte.

Geht man aber von den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Restbreiten aus, so ist bei einem Abstand zwischen Pkw-Front und Hausmauer von ca. 0,7 m bzw. zwischen Pkw-Heck und Gehsteigrand von ca. 0,8 m (hier unter Berücksichtigung der Absturzgefahr insbesondere für Rollstuhlfahrer) im Lichte der bereits zitierten "Besorgnisjudikatur" auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu billigen, es sei eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 und 2a lit. e StVO vorgelegen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020319.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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