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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Dezember 1992, Zl. UVS-03/21/02512/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 7. Jänner 1993 wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter des Beschwerdeführers die von diesem erhobene (einfach eingebrachte) Beschwerde zur Behebung verschiedener Mängel binnen drei Wochen zurückgestellt. Unter anderem wurde aufgetragen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen und weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde samt Abschriften der Beilage für die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung beizubringen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Jänner 1993 zugestellt. Am 17. Februar 1993 gab der Vertreter des Beschwerdeführers zur Behebung der Mängel einen ergänzenden Schriftsatz zur Post, dem zwar die ursprüngliche Beschwerde, nicht aber weitere Ausfertigungen derselben angeschlossen waren. Weiters enthält die vorgelegte Kopie des angefochtenen Bescheides nicht alle, sondern nur die "ungeraden" Seiten. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine weitere Verbesserung. Die vom Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 8. März 1993 (unter offenbar versehentlicher Anführung der Zl. 93/08/0020) vorgenommene Bescheidvorlage war verspätet.
Dem Verbesserungsauftrag wurde demnach nicht vollständig bzw. nicht rechtzeitig entsprochen, was zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 1 VwGG führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020336.X00Im RIS seit
20.11.2000