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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. November 1992, Zl. UVS-03/16/01416/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Juni 1991 um 12.47 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Lenker einen Pkw im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. d StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Das Schwergewicht der Beschwerde liegt in Ausführungen zum Abstellort des Pkws des Beschwerdeführers, somit zur Lösung der Tatfrage, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht. Zur Rüge, die belangte Behörde habe Ablehnungsanträgen nicht Folge gegeben, genügt der Hinweis, daß selbst die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird; einer Entscheidung über einen Ablehnungsantrag bedarf es nicht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, § 7 AVG, Entscheidungen 10 und 11). Feststellungen zum Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes auf Grund der Parkraumnot und der Notwendigkeit einer Ladetätigkeit waren entbehrlich, da die geltend gemachten Umstände keinen Notstand im Sinne des § 6 VStG begründen können (vgl. Hauer-Leukauf, a.a.O., § 6 VStG, Entscheidungen 1a und b, 7). Daß das Nichtvorliegen entsprechender Gründe in den Bescheidspruch aufzunehmen wäre, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur keineswegs; diese ist nicht einschlägig, sondern betrifft Ausnahmeregelungen auf Grund einer Zusatztafel sowie der Bestimmungen des § 24 Abs. 2a bzw. des § 23 Abs. 6 StVO. Schließlich stellt sich im Beschwerdefall auch im Zusammenhang mit der Strafbemessung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit RechtsanspruchAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020008.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009