Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Oktober 1992, Zl. MA 64-10/32/92/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. November 1990 um 7.55 Uhr an einen bestimmten Ort in Wien als Lenker eines Kraftfahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf dem dort befindlichen Schutzweg befunden habe, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt, die Angaben des Meldungslegers, dem die belangte Behörde Glauben geschenkt hat, wären völlig unzureichend; er wäre zu zahlreichen weiteren, im einzelnen angeführten Punkten zu befragen gewesen.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Meldungsleger von seinem Standort auf dem Gehsteig in Fortsetzung des Schutzweges aus beobachtet, daß ein auf dem Schutzweg befindlicher Fußgänger, welcher die Fahrbahn bereits ca. 2 m weit gequert gehabt habe, zur Seite habe springen müssen, um vom Pkw des Beschwerdeführers nicht erfaßt zu werden; der Beschwerdeführer habe hiebei eine Notbremsung einleiten müssen. Mit der Wendung "zur Seite springen" hat der Meldungsleger jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß der Fußgänger infolge der Fahrweise des Beschwerdeführers auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllte bereits den Tatbestand des § 9 Abs. 2 StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0088; hingegen lag dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0183, ein insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde). Der vom Beschwerdeführer vermißten zusätzlichen Befragung des Meldungslegers bedurfte es in Hinblick auf dessen unmittelbar neben dem Tatort gelegenen Standort sowie die Einfachheit des Sachverhaltes nicht. Wenn die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen der Darstellung des Meldungslegers und nicht der des Beschwerdeführers, er habe sein Fahrzeug mit einer Betriebsbremsung vor dem Schutzweg angehalten und niemanden behindert, gefolgt ist, so kann der Verwaltungsgerichtshof eine von ihm im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigungskontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmende Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 19. Februar 1992 ergibt sich im übrigen hinreichend deutlich, daß der Meldungsleger bei seiner Vernehmung mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers konfrontiert worden ist, da er auf dessen Ausführungen zur Feststellung der Identität des betroffenen Fußgängers eingeht.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0009, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich der damalige Sachverhalt vom vorliegenden insbesondere dadurch unterscheidet, daß der damalige Meldungsleger seine Wahrnehmungen über einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 StVO von einem nachfahrenden Streifenwagen aus und aus angeblich großer Entfernung zum Schutzweg machte. Im Beschwerdefall bestehen an der Wahrnehmbarkeit des Geschehens für den Meldungsleger aber keine Zweifel, was auch die vorliegenden Skizzen deutlich machen.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Meldungsleger hätte die Identität des betroffenen Fußgängers festhalten müssen, läßt keine dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde anhaftende Rechtswidrigkeit erkennen. Bemerkt sei, daß der Meldungsleger in erster Linie der Schulwegsicherung, mit der er nach der Aktenlage betraut war, nachzukommen hatte. Im übrigen fordert der Tatbestand nach § 9 Abs. 2 StVO nicht, daß die darin erwähnten Fußgänger namentlich festgehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/02/0229).
Erstmals in der Beschwerde wird die Behauptung aufgestellt, dem gegenständlichen Schutzweg liege keine hinreichende straßenpolizeiliche Verordnung zugrunde. Zu diesbezüglichen Feststellungen war die belangte Behörde mangels irgendwelcher konkreten Anhaltspunkte im Verwaltungsverfahren nicht verpflichtet; auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, hiezu weitere Feststellungen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0200).
Was den Spruch des angefochtenen Bescheides anlangt, so besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel darüber, wofür der Beschwerdeführer bestraft worden ist (vgl. näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A); eine weitere Konkretisierung war entbehrlich. Der Spruch verstößt auch nicht gegen § 44a Z. 2 VStG: Indem die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis - mit Ausnahme der Tatumschreibung - bestätigte, erhob sie dessen Inhalt, somit auch den nach § 44a Z. 2 VStG erforderlichen (im ersten Satz des Spruches der Berufungsentscheidung überdies wiedergegebenen) Spruchteil zum Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0123).
Der Beschwerdeführer vermißt weiters Feststellungen zur subjektiven Tatseite; es sei der belangten Behörde verwehrt, ein schuldhaftes Verhalten einfach zu unterstellen. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers über Ungehorsams- und Erfolgsdelikte näher einzugehen, weil sich aus der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beschriebenen Fahrweise des Beschwerdeführers ohne weiteres ergibt, daß er die für einen Fahrzeuglenker gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügte zur Strafbarkeit im Beschwerdefall mangels anderslautender Verwaltungsvorschrift aber bereits fahrlässiges Verhalten.
Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer auch nicht dahin folgen, daß der angefochtene Bescheid nicht hinreichend begründet und einer nachprüfenden Kontrolle unzugänglich wäre. Von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, ergibt sich unschwer daraus, daß sie die Darstellung des Meldungslegers wiedergegeben und sodann dargelegt hat, warum sie dessen Angaben Glauben schenkte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020334.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011