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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §25 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des A in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Jänner 1993, Zl. 15/170-2/1992, betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33 a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Jänner 1993 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 53 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 25 lit. b und lit. d der Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarrest von 10 Tagen) verhängt, weil er seit ca. 10 Jahren, bis einschließlich April 1992 den auf der Gp. 125/4, KG S, befindlichen Feldstall in ein bewohnbares Wochenendhaus ausgebaut habe, obwohl hiefür eine entsprechende baubehördliche Bewilligung nicht vorgelegen sei.
Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, daß sie nicht erkannt habe, daß ihm kein strafrechtlicher Schuldvorwurf gemacht werden könne. Schon in erster Instanz sei darauf hingewiesen worden, daß sich allein im Gemeindegebiet von H mehr als 50 gleichartige Gebäude, die allesamt nicht baubehördlich genehmigt worden seien, befänden. Dieses Umfeld sei dem Beschwerdeführer selbstverständlich bekanntgewesen, sodaß er ohne jedes Unrechtsbewußtsein den Ausbau vorgenommen habe. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, grundsätzliche Bedeutung im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle zukommt (vgl. zu diesem Begriff u.a. den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).
Von einer Behandlung der Beschwerde konnte gemäß § 33 a VwGG abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060051.X00Im RIS seit
20.11.2000