Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. November 1992, Zl. 4.338.573/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller nach der von ihm unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Bescheid, er sei am 14. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 14. Mai 1992 den Asylantrag gestellt, erst nach Ablauf der im § 5 Abs. 1 Asylgesetz angeführten Frist von zwei Wochen um Asyl angesucht hat, zumal er auch nicht dargetan hat, daß er von der Gefahr einer Verfolgung erst nach seiner Einreise Kenntnis erlangt hat, kam ihm - auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 - die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens nicht zu. Demnach konnte aber mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Entzug dieser Berechtigung nicht verbunden sein. Es liegen daher die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010124.A00Im RIS seit
20.11.2000