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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Gemeinde E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Februar 1993, Zl. I-2-2/1993, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: K in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 16. Mai 1991 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Heu- und Gerätestadels auf der Gst. 5523, KG. E, erteilt. Nachdem bei einer Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes verschiedene Planabweichungen festgestellt wurden, ersuchte der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 28. September 1992 um nachträgliche Baubewilligung für die durchgeführten Planabweichungen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 26. November 1992 wurde die beantragte Bewilligung versagt. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Mitbeteiligten gab die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 28. Dezember 1992 keine Folge.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Mitbeteiligten hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid den Bescheid der Gemeindevertretung vom 28. Dezember 1992 gemäß § 83 Abs. 7 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen, LGBl. Nr. 70/1985, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde zurückverwiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Gemeinde habe sich in ihrer Entscheidung auf § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 gestützt, wonach in Landwirtschaftsgebieten Baubewilligungen nur für Gebäude und Anlagen erteilt werden dürften, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörenden Wohnräume und Wohngebäude notwendig seien. Hiezu sei festzustellen, daß der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen sich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes im Zeitpunkt der Beschlußfassung richte, nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, Übergangsbestimmungen sähen eine andere Regelung vor. Der Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde, der für das fragliche Grundstück die Widmung Freifläche-Landwirtschaftsgebiet festlege, stamme aus dem Jahre 1977, es wohne ihm also jener Regelungsinhalt inne, der sich aus der Stammfassung des Raumplanungsgesetzes LGBl. Nr. 15/1973 ergebe. Nach § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes in der hier zur Auslegung des Inhaltes des Flächenwidmungsplanes maßgeblichen Fassung dürften in Landwirtschaftsgebieten Gebäude und Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörenden Wohnräume und Wohngebäude errichtet werden. Da die Gemeindebehörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß die Frage der Widmungswidrigkeit der Planabweichungen nach der Rechtslage nach der Novelle des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1988, zu beurteilen sei, habe sie ihren Becheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und den Vorstellungswerber (mitbeteiligten Partei) in seinen Rechten verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat sich mit ihrer, die Aufhebung des Gemeindebescheides tragenden Rechtsansicht, wonach sich der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes im Zeitpunkt der Beschlußfassung richtet, auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt jenes vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0143, gestützt. In der Beschwerde bleibt nun zwar unbestritten, daß der Flächenwidmungsplan, der sich auf die zu bebauende Liegenschaft bezieht, im Jahre 1977 beschlossen wurde und die Gemeinde sich bei der Versagung der nachträglichen Baubewilligung auf § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung
LGBl. Nr. 61/1988 gestützt hat. Sie führt aber sehr eingehend aus, daß die Sachverhalte, die dem Erkenntnis vom 22. Oktober 1992 und dem Beschwerdefall zugrunde lägen, völlig verschieden seien. So wird sehr anschaulich der Unterschied zwischen Maisäßhütten (eine Maisäßhütte war Gegenstand des Erkenntnisses vom 22. Oktober 1992) und einem Bregenzerwäldler "Heuzimmer" (Gegenstand des Beschwerdefalles) dargelegt.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, daß die Rechtsfrage, welcher Regelungsinhalt Flächenwidmungsplänen zugrunde zu legen ist, unabhängig von der räumlichen Ausgestaltung des Bauprojektes zu lösen ist. Da die beschwerdeführende Gemeinde die Versagung der nachträglichen Baubewilligung auf die mangelnde Übereinstimmung des eingereichten Bauprojektes mit § 16 Abs. 3 RPG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1988 gestützt hat, hat sie, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzt. In dem nunmehr auf Gemeindeebene durchzuführenden (neuerlichen) Verfahren wird die Beschwerdeführerin zu klären haben, ob das Bauprojekt mit § 16 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung vor der Novelle
LGBl. Nr. 61/1988 (RPG), übereinstimmt oder nicht. Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin ist mit dem Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 9. Februar 1993 ja nicht zum Ausdruck gekommen, daß das beantragte Projekt auf jeden Fall bewilligungsfähig sei. Es wurde lediglich - zu Recht - festgestellt, daß sich die Gemeinde bei der Prüfung der Zulässigkeit des Bauprojektes und der Übereinstimmung mit § 16 Abs. 3 RPG nicht auf die Rechtslage nach der Novelle LGBl. Nr. 61/1988 stützen durfte.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060068.X00Im RIS seit
11.07.2001