TE Vwgh Beschluss 1993/4/5 AW 93/09/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §13a;
AuslBG §20a;
AuslBG §20b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. Jänner 1993, Zl. IIc/6702 B/7924, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für einen ausländischen Dienstnehmer abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat seine dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und hat dazu vorgebracht, daß es in seinem dringenden Interesse liege, den Ausländer weiterhin in seinem Unternehmen arbeiten zu lassen.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation, daß ihm durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die verweigerte Bewilligung nicht gewährt werden könnte. Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes gar nicht bewirkt (Verweigerung einer beantragten Bewilligung), ist einem Vollzug - von besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht zugänglich, sodaß hier ein solcher auch nicht durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, Zl. AW 92/09/0016).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Jänner 1993 zugestellt; selbst wenn man unterstellen wollte, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach § 20b AuslBG vorlägen, wäre die dort vorgesehene Vierwochenfrist längst verstrichen, was durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht rückgängig gemacht werden könnte (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. AW 91/09/0033).

Aus diesen Gründen konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090006.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten