TE Vwgh Beschluss 1993/4/13 93/05/0047

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Burgenländische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, daß die belangte Behörde über ihre Vorstellung, die auf Grund eines Devolutionsantrages spätestens am 3. Oktober 1992 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingelangt sein mußte, auch nach sechs Monaten noch nicht entschieden habe. Diese Beschwerde wurde am 3. März 1993 zur Post gegeben und langte am 5. März 1993 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 8. März 1993 legte die Beschwerdeführerin den ihr am 4. März 1993 zugestellten Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Februar 1993, Zl. VI/1-169/3-1993, vor.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist jedoch, daß die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0039, sowie vom 23. Oktober 1991, Zlen. 91/06/0086, 0087). In diesen Beschlüssen wurde auch dargelegt, daß unter "Erhebung" der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG nicht die Postaufgabe, sondern das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist; auf die Begründung dieser Beschlüsse wird unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zwar vor Zustellung des zunächst versäumten Bescheides zur Post gegeben, jedoch erst nachher beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, war sie daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050047.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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