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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Allg ZPO §458Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung, durch die der Bezirkshauptmannschaft Bregenz verboten wird, auf den Gstn. 2516 und 2524, KG Wolfurt, Abtragungsmaßnahmen setzen und das abgetragene Material auf einer Bauschuttdeponie lagern oder das abgebaute Material anderweitig an einen anderen Ort verbringen zu lassen, wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer - nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen - Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
1.2. Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen verlangt die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen hingegen nicht. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Es wird daher beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
2.1. In der Beschwerde wird auch der Antrag gestellt, gemäß §458 ZPO eine einstweilige Vorkehrung zu erlassen, durch die der belangten Behörde verboten werden soll, auf den Gstn. 2516 und 2524, KG Wolfurt, Abtragungsmaßnahmen setzen und das abgetragene Material auf einer Bauschuttdeponie lagern oder das abgebaute Material anderweitig an einen anderen Ort verbringen zu lassen.
2.2. Gemäß §458 ZPO kann der Richter im Verfahren über eine Besitzstörungsklage unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Vorkehrung anordnen. Diese Möglichkeit kann jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - wegen ihres engen, auf die Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens abgestellten Anwendungsbereiches innerhalb des Zivilprozesses nicht gemäß §35 VerfGG 1953 auf das verfassungsgerichtliche Verfahren übertragen werden (VfSlg. 8032/1977, 8107/1977).
Der Antrag des Beschwerdeführers, eine einstweilige Vorkehrung zu erlassen, ist daher zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z1 und 2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen, wobei Kosten nicht zuzusprechen waren.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1057.1990Dokumentnummer
JFT_10098987_90B01057_00