TE Vwgh Beschluss 1993/4/13 93/05/0042

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der B G.m.b.H. in F, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in D, gegen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Mit der am 25. Februar 1993 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde mit der Begründung geltend, daß über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. September 1992 um Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr bestimmter gefährlicher Abfälle gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes bisher nicht entschieden worden sei.

Selbst unter der Annahme, daß der in Rede stehende Antrag bereits an jenem Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist, dessen Datum er trägt, ist davon auszugehen, daß die vorliegende Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist des § 27 VwGG zur Post gegeben und somit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle erhoben worden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Oktober 1973, Slg. N. F. Nr. 8484/A).

Da der Beschwerde sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050042.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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