TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/14 93/18/0108

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Jänner 1993, Zl. UVS-02/11/00088/92, betreffend Abschiebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 5. November 1992 durch die Bundespolizeidirektion Wien in Schubhaft genommen. Mit Bescheid der genannten Behörde vom 9. November 1992 wurde gegen ihn gemäß § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ein Aufenthaltsverbot verhängt und die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Am 20. November 1992 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien vom Polizeigefangenenhaus Wien zum Flughafen Wien-Schwechat überstellt und anschließend zwangsweise per Flugzeug nach Rumänien befördert. Die gegen die Festnahme und Anhaltung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid (offensichtlich der belangten Behörde) vom 18. Dezember 1992 als unbegründet abgewiesen. Über die vom Beschwerdeführer gegen das Aufenthaltsverbot eingebrachte Berufung ist noch nicht entschieden worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die "auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG im Zusammenhalt mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, wegen behaupteter rechtswidriger Abschiebung aufgrund des bestehenden bescheidmäßig verhängten Aufenthaltsverbotes der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro," gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers dahin, daß die "ha. als Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebrachte Beschwerde" gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in meinem Recht, entgegen § 13 FrPolG nicht abgeschoben zu werden, sowie in meinem Recht gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG auf Sachentscheidung über meinen Antrag, die am 20.11.1992 vorgenommene Überstellung vom Polizeigefangenenhaus Wien zum Flughafen Wien-Schwechat und anschließend erfolgte zwangsweise Beförderung nach Rumänien per Flugzeug für rechtswidrig zu erklären," verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Meinung des Beschwerdeführers, daß es sich bei einer gemäß § 13 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Abschiebung um einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle, kann nicht beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1984, VfSlg. 9999, und den hg. Beschluß vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.468/A) stellt die Abschiebung bloß eine der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide (hier des Aufenthaltsverbotes) dienende Maßnahme dar; eine solche Maßnahme kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden. Sie war daher weder nach Art. 144 Abs. 1 noch nach Art. 131a B-VG in der Fassung vor der Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, bekämpfbar. Durch die letztgenannte Novelle wurde die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, dahin geändert, daß über solche Beschwerden gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen; an der Rechtsnatur der Abschiebung als nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehende Maßnahme ist dadurch jedoch keine Änderung eingetreten. Die Bekämpfung einer nach § 13 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Abschiebung ist daher auch nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG nicht zulässig.

Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid somit nicht als rechtswidrig. Die in der Begründung der Beschwerde angestellten abstrakten, nicht auf den Beschwerdeführer bezogenen Erörterungen über die Prüfung der Frage, in welches Land ein Fremder abgeschoben werden soll, gehen über die vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkte hinaus, weshalb darauf nicht einzugehen war.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180108.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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