TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 B1035/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit angesichts der Judikatur des VfGH zur Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen im Hinblick auf Art5 MRK (VfSlg. 7210/1973, sowie zur Unbedenklichkeit des §16 VStG und des §53 Abs4 VStG (nunmehr §54b Abs2 VStG; VfSlg. 9046/1981) ebenso: B1054/90 v 26.11.90

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 18. August 1990 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 1990, Z9/01-33.374/2 - 1990.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht (zur Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen im Hinblick auf Art5 MRK vgl. insbesondere VfSlg. 7210/1973, 8234/1978, 8428/1978 und 10237/1984; zur Unbedenklichkeit des §16 VStG und des §53 Abs4 VStG (nunmehr: §54b Abs2 VStG) siehe VfSlg. 9046/1981; aber auch sonst hegt der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Falles (Konkurs des Antragstellers) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen); ebensowenig bestehen Anhaltspunkte, daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1035.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90B01035_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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