Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Februar 1993, Zl. IV-746.586/FrB/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 5. Februar 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 1993 auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 1997 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Der Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes sei am 14. Jänner 1993 per Telefax eingebracht worden. Da ein Durchsetzungsaufschub nur bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewährt werden könne, sei der Antrag verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 22 Abs. 1 FrG werden die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 und das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei einer Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
Der Beschwerdeführer teilt die Meinung der belangten Behörde, daß ein Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes gestellt werden müsse, vertritt aber die Auffassung, er habe bereits bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 18. Dezember 1992 unmittelbar vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen Durchsetzungsaufschub begehrt. Er habe bei dieser niederschriftlichen Vernehmung, nachdem ihm die Absicht der Behörde, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, mitgeteilt worden sei, erklärt, daß er keineswegs nach Sri Lanka zurück wolle, weil er Angst habe, dort getötet zu werden. Auch wenn er es nicht konkret als politische Verfolgung bezeichnen wolle, würden dort Menschen in seiner Heimat sterben. Er sei ständig auf der Flucht vor den Bomben gewesen. Diese Äußerungen hätte die belangte Behörde als Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes verstehen müssen. Der Antrag sei daher rechtzeitig gestellt worden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist den Äußerungen, die er nach seinen Behauptungen bei der niederschriftlichen Vernehmung am 18. Dezember 1992 gemacht hat, auch nicht implizit ein Begehren auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde keinen Anlaß hatte, ihn allenfalls zur Verdeutlichung seines Begehrens aufzufordern. Ganz abgesehen davon, daß § 22 Abs. 1 FrG damals noch nicht gegolten hat, folglich ein Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes unzulässig gewesen wäre, enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers, der nach seinen Behauptungen am 11. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, keine Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen gehabt hätte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer den Bescheid vom 18. Dezember 1992, mit dem das Aufenthaltsverbot ohne einen Ausspruch über die Verlängerung der im § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz festgesetzten Frist erlassen wurde, nicht bekämpft, sodaß er auch nicht die Möglichkeit hatte, vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Berufungsbehörde einen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes zu stellen.
Die belangte Behörde hat daher mit Recht den Antrag vom 14. Jänner 1993 auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes zurückgewiesen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180135.X00Im RIS seit
20.11.2000