TE Vwgh Beschluss 1993/4/14 92/13/0270

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache des Mag. G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 11. September 1992, Zl. 6/3-3279/92-05, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem vom Beschwerdeführer im Abgabenverfahren zustellbevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder H laut dem in den Verwaltungsakten befindlichen Rückschein am 23. September 1992 rechtswirksam zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am Mittwoch, dem 4. November 1992.

Da die vorliegende Beschwerde erst am 5. November 1992 zur Post gegeben wurde, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130270.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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