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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Jänner 1993, Zl. Fr-78.495, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1993 wurde die am 4. November 1992 durch den Beschwerdeführer beantragte Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 7 des Fremdengesetzes - FrG versagt.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen den im Reisepaß des Beschwerdeführers befindlichen Schweizer Sichtvermerk vom 12. Februar 1992 überprüft, da dieser die Voraussetzung für die Einreise des Beschwerdeführers (am 27. Februar 1992) gewesen sei. Von der schweizer Botschaft in Österreich sei dazu bekanntgegeben worden, daß der entsprechende Sichtvermerk mit der angegebenen fortlaufenden Nummer am 16. Dezember 1991 an eine andere Person als den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei, sodaß es sich bei dem vorliegenden (im Paß des Beschwerdeführers aufscheinenden) Sichtvermerk um eine "Totalfälschung" handeln müsse. Anläßlich der am 12. Dezember 1992 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers habe er (zunächst) zu dem erwähnten schweizer Visum angegeben, daß er dieses persönlich am schweizer Konsulat (in der Türkei) beantragt habe, sein Vater habe ihn hiebei begleitet; nach cirka zwei Wochen habe der Beschwerdeführer das Visum persönlich am schweizer Konsulat abgeholt. Nach Vorhalt - so die belangte Behörde weiter -, daß dieses Visum "total gefälscht" sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, darauf keine Antwort zu wissen, wie dieses in seinen Reisepaß gekommen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vorgelegt, aus dem hervorgehe, daß sein Vater das in Rede stehende schweizer Visum besorgt habe. Die Behörde gehe allerdings auf Grund der angeführten Einvernahme des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1992 davon aus, daß die erwähnte Erklärung des Vaters, das gefälschte schweizer Visum für den Beschwerdeführer besorgt zu haben und daß dieser "quasi" mit der Beschaffung nichts zu tun gehabt habe, nicht den Tatsachen entspreche; sie nehme als erwiesen an, daß sich der Beschwerdeführer das gefälschte Visum besorgt habe, um sich die sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich (vgl. dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 222/1990) zu verschaffen.
Für die Behörde stehe fest, daß der Beschwerdeführer durch Vorweisen eines gefälschten schweizer Sichtvermerkes bei der Einreise gegenüber einem Grenzkontrollorgan "unter Umgehung der Grenzkontrolle" eingereist sei und sich somit "nach der Umgehung" im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl ihm völlig bewußt gewesen sei, illegal eingereist zu sein. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich sich mit einem gefälschten schweizer Sichtvermerk den Eintritt in das Bundesgebiet zu verschaffen und sich anschließend im Bundesgebiet "nach Umgehung der Grenzkontrolle" aufzuhalten, sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde, wobei schon der Aufenthalt nach "Umgehung der Grenzkontrolle" für sich alleine einen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund darstellen würde. Da ein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 und 7 FrG vorliege, sei weder für eine Ermessensentscheidung noch für die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers oder seiner Familie Raum, das heißt es müsse der Umstand, daß der Beschwerdeführer in Österreich einer Arbeit nachgehe und hier verheiratet sei, unberücksichtigt bleiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn 4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde ... 7. sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei an der Beschaffung des gefälschten schweizer Sichtvermerkes (zumindest) beteiligt gewesen, der davon abweichenden Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers sei kein Glauben zu schenken, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dazu sei vermerkt, daß die belangte Behörde nicht nur zu Recht auf die erwähnten Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme am 12. Dezember 1992 verwiesen hat, sondern sich im übrigen auch aus einer diesbezüglichen Niederschrift vom 16. April 1992 im Rahmen des Asylverfahrens die Angabe des Beschwerdeführers entnehmen läßt, "das schweizer Visum habe ich mir deshalb besorgt, damit ich ohne Schwierigkeiten nach Österreich einreisen kann". Somit war auch die Annahme gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer in vollem Bewußtsein des Besitzes eines gefälschten Sichtvermerkes nach Österreich eingereist ist.
Damit aber konnte die belangte Behörde auch davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG erfüllt hat. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0279), daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt und damit die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Weiters ist davon auszugehen, daß bei einer derart gravierenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers (nach der illegalen Einreise mit einer Österreicherin geschlossene Ehe, "geordnete Wohnsitzverhältnisse" und Beschäftigung im Bundesgebiet) zurücktreten müssen.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die belangte Behörde auch den Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG heranziehen konnte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180046.X00Im RIS seit
20.11.2000