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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 1. Juni 1992, Zl. III 370-23398/92, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (der belangten Behörde) vom 1. Juni 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 20. März 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 30. November 1992, B 900/92, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 25. März 1992, mit dem ihm unter anderem die Vorlage seines türkischen Reisepasses aufgetragen worden sei, durch die Vorlage des türkischen "Nüfus" Nr. nnn, dem sämtliche erforderlichen Daten zu entnehmen gewesen seien, nachgekommen.
Diese Ausführungen vermögen aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Voraussetzung eines auf diese Bestimmung gestützten Verbesserungsauftrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechung des Auftrages erlassenen Bescheides, mit dem der Antrag zurückgewiesen wird, ist somit das Vorliegen eines Formgebrechens des schriftlichen Antrages. Was darunter zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E. 5 und 6 zu § 13 Abs. 3 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).
Als derartige Verwaltungsvorschrift ist im Beschwerdefall der von der belangten Behörde anzuwendende § 25 des Paßgesetzes 1969 anzusehen, der im Abs. 3 jene Gründe aufzählt, die zwingend zur Versagung der Erteilung eines Sichtvermerkes führen. Ein solcher Grund liegt unter anderem dann vor (lit. a), wenn der Sichtvermerkswerber nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist. Die Vorlage des Reisepasses ist daher schon deshalb erforderlich, um der Behörde die Prüfung, ob der genannte Versagungsgrund vorliegt oder nicht, zu ermöglichen. Daß die belangte Behörde dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument allenfalls seine persönlichen Daten entnehmen konnte, machte die Vorlage des Reisepasses nicht entbehrlich. Die belangte Behörde hat sohin mit Recht den genannten Verbesserungsauftrag erteilt und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes zurückgewiesen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbareBeweismittel UrkundenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungPflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180058.X00Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011