TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/14 93/18/0156

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
StGB §129;
StGB §147;
StGB §83 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 29. September 1992, Zl. XI-R-3/9-1992, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der BH Mattersburg (der belangten Behörde) vom 29. September 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 6. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 (PG) mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 20. Mai 1992 wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 127, 129 Z.1, 15, 83 Abs.1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt worden sei, was die Annahme rechtfertige, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs.1 PG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

Zufolge des § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Die belangte Behörde sah diesen zwingenden Versagungsgrund im Hinblick darauf als verwirklicht an, daß der Beschwerdeführer vom Kreisgericht Wiener Neustadt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 20.Mai 1992 wegen des Vergehens des schweren Betruges, des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der versuchten Körperverletzung rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war.

2.2. Der Gerichtshof pflichtet der Rechtsansicht der belangten Behörde bei. Durch die dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Straftaten wird das geordnete menschliche Zusammenleben derart gravierend beeinträchtigt, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten (familiären) Interessen an der Erteilung eines Sichtvermerkes (aufrechtes Arbeitsverhältnis seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Mai 1992, Ehe mit einer jugoslawischen Staatsbürgerin seit Mai 1991, der ein in Österreich geborenes Kind entstammt) jedenfalls zurückzutreten haben. Von daher gesehen vermochte die belangte Behörde in rechtlich einwandfreier Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, ohne daß es der - von der Beschwerde vermißten - Feststellungen hinsichtlich der vorgenannten privaten (familiären) Interessen des Beschwerdeführers bedurfte. Auch mit der Behauptung, daß der Beschwerdeführer, wenn er als "serbischer Orthodoxe in seine Heimat zurückkehren würde oder abgeschoben würde, sofort liquidiert werden (würde)", zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht auf, da auf diesen Gesichtspunkt im Rahmen einer Entscheidung über einen Sichtvermerksantrag nicht Bedacht zu nehmen ist.

3. Mangels Vorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit war sohin die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180156.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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