TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 WI-5/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters wegen Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 19. April 1990 fand die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gleichenberg statt. Dabei wurde V K zum Bürgermeister gewählt. Diese Wahl wurde gemäß §27 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115/1967 idgF, von vier Mitgliedern des Gemeinderates, darunter dem Anfechtungswerber vor dem Verfassungsgerichtshof, angefochten. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1990, GZ 7-5 I Ge 2/23-1990, wurde diese Wahlanfechtung abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Anfechtungswerber J R am 27. Juni 1990 zugestellt. Mit einem am 7. August 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob er gegen diesen Bescheid "Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art141 B-VG bzw. Art144 B-VG". Auf Grund eines Verbesserungsauftrages, den ihm der Verfassungsgerichtshof erteilt hatte, brachte er innerhalb der dafür gesetzten Frist die Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG (beim Verfassungsgerichtshof zu WI-5/90 protokolliert) und die Beschwerde gemäß Art144 B-VG (beim Verfassungsgerichtshof zu B1078/90 protokolliert) in getrennten Schriftsätzen ein. In der verbesserten Wahlanfechtung wird als zweite Antragstellerin die - am Administrativverfahren ebenfalls beteiligte - Gemeinderätin T J genannt.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde. Zu diesen Organen zählt auch der Bürgermeister (zB VfSlg. 10.786/1986, 10.801/1986, 10.908/1986).

Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. §27 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 sieht einen solchen Instanzenzug vor. Danach entscheidet in letzter Instanz die Landesregierung.

2.2. Der Bescheid der Landesregierung vom 26. Juni 1990 wurde dem Anfechtungswerber J R nach seinem eigenen Vorbringen am 27. Juni 1990 zugestellt. (In der verbesserten Wahlanfechtung hat der Anfechtungswerber das Zustelldatum nicht angegeben). Die vierwöchige Frist des §68 Abs1 VerfGG 1953 endete daher am 25. Juli 1990 (vgl. zB VfSlg. 11.255/1987). Da die Wahlanfechtung erst am 7. August 1990 zur Post gegeben wurde, ist sie verspätet und war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß auf die übrigen Prozeßvoraussetzungen eingegangen werden mußte.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:WI5.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90W00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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