TE Vwgh Beschluss 1993/4/14 92/13/0311

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0312 92/13/0313 92/13/0314 92/13/0315 92/13/0316

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit einem Schriftsatz vom 21. April 1992 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien betreffend Ergänzung der Begründung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheiden 1985 und 1986. Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 1992 rechtswirksam zugestellt (vgl. den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1993, 92/13/0151). Da somit die Voraussetzung für die Erhebung der insgesamt sechs eingebrachten Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben waren (vgl. § 27 VwGG), waren diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Dabei ist die in der "Gegenäußerung" der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, es liege keine Gegenschrift der belangten Behörde vor, weil diese vom Präsidenten dieser Behörde und nicht vom Vorsitzenden eines Berufungssenates unterfertigt ist, schon deswegen unzutreffend, weil der mit Berufung bekämpfte Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz im § 260 Abs. 2 BAO nicht genannt ist.

Die für die Beurteilung einer Verletzung der Entscheidungspflicht maßgeblichen Akten wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt bzw. lagen dem Gerichtshof bereits zur Zl. 92/13/0151 vor, sodaß eine Vorgangsweise nach § 38 Abs. 2 VwGG von vornherein nicht in Betracht kam. Ebenso war daher auch wie ausgeführt ein Vorlageaufwand zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die belangte Behörde nur eine Gegenschrift erstattet und nur einen Bescheid - wenn auch in sechsfacher Ausfertigung - vorgelegt hat, gebühren Schriftsatz- und Vorlageaufwand nur im einfachen Ausmaß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130311.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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