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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991 §6 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/18/0132 93/18/0133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden der Beschwerdeführer 1) DS, 2) GS und 3) SS, alle in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 1993, Zlen. IV-737.354/FrB/93, IV-737.354/FrB/93 und IV-593.306/FrB/93, betreffend Versagung von Sichtvermerken, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer, bei denen es sich um indische Staatsangehörige handelt, auf Erteilung von Sichtvermerken gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. In den Begründungen ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführer "nicht legal" in das Bundesgebiet eingereist seien.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
Die Beschwerdeführer räumen ein, ohne Einreisesichtvermerk und ohne Grenzkontrollstempel in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Dies erkläre sich jedoch daraus, daß sie als Asylwerber nach Österreich gekommen seien und Asylanträge gestellt hätten. Es würde den Grundprinzipien des Asylrechtes widersprechen, wenn auch bei Asylwerbern die Einhaltung von grenz- und fremdenpolizeilichen Bestimmungen gefordert würde.
Aus diesem Vorbringen geht klar hervor, daß sich die Beschwerdeführer nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhalten. Damit ist der Tatbestand des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG verwirklicht. Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, daß von Asylwerbern die Einhaltung der grenzkontrollrechtlichen Bestimmungen nicht verlangt werden könne, sind sie auf § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 zu verweisen. Diese Bestimmung, derzufolge Asylwerbern - unter bestimmten Voraussetzungen - die Einreise formlos zu gestatten ist, trägt den von den Beschwerdeführern angesprochenen asylrechtlichen Erfordernissen Rechnung, ist jedoch nur dann anwendbar, wenn sich der Fremde nicht der Grenzkontrolle entzieht.
Die Versagung der Sichtvermerke erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Z. 4 statt auf Z. 7 des § 10 Abs. 1 FrG gestützt hat, vermag keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer zu begründen.
Soweit die Beschwerdeführer § 10 Abs. 3 FrG ins Treffen führen, wonach die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 oder gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. in bestimmten Fällen einen Sichtvermerk erteilen kann, ist ihnen zu entgegnen, daß diese Bestimmung ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge bei Vorliegen anderer als der dort angeführten Versagungsgründe - wie bei dem hier gegebenen Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG - nicht zur Anwendung gelangt.
Schließlich geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die ihnen im Falle einer Abschiebung nach Indien drohenden Gefahren fehl, weil diese Frage nicht im Rahmen der Entscheidung über einen Sichtvermerksantrag, sondern allenfalls gemäß §§ 37 oder 54 FrG zu prüfen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180131.X00Im RIS seit
11.07.2001