TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/20 93/03/0049

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in V, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Jänner 1993, Zl. UVS-3/847/2-1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sache betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28. Oktober 1992 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 52a Z. 6b in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1993 wurde die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung gemäß § 63 Abs. 3 sowie § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG mangels begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Berufung des Beschwerdeführers einen begründeten Berufungsantrag enthält oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/18/0361, und vom 13. Februar 1991, Zl. 90/01/0207), ist eine Eingabe nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Das Gesetz verlangt aber nicht nur einen Berufungsantrag, sondern überdies eine Begründung, das heißt eine Ausführung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Hiebei ist - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen. Es genügt, daß die Berufungsbehörde aus der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, erkennen kann, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Diesen Anforderungen entspricht jedoch der Inhalt der hier zu beurteilenden Berufung. Der Beschwerdeführer führte darin u. a. aus: "Ich habe gestern die Strafverfügung vom 28.10.92 erhalten. Gegen diese lege ich Berufung ein, da das Fahrverbot laut ÖAMTC sachlich nicht gerechtfertigt ist. Ich danke für Ihre Kenntnisnahme und verbleibe ...". Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann aus diesem Inhalt der Berufungsschrift nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer hier nur die Meinung eines unbeteiligten Dritten (ÖAMTC) wiedergibt, sondern es können die Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Zusammenhang nur dahin aufgefaßt werden, daß er sich die ihm vom ÖAMTC mitgeteilte Auffassung zu eigen macht und aus diesem Grund beantragt, nicht bestraft zu werden. Die Berufung war somit für eine meritorische Behandlung geeignet. Ob der in der Berufung angeführte - und in der Beschwerdeschrift näher ergänzte - Grund stichhältig ist oder nicht, ist hier nicht zu prüfen.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030049.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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