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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in Z, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. November 1992, Zl. UVS-K1-1113/3/92, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. Jänner 1992 gegen 20,45 Uhr auf der K.-Straße 119 in Z einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich dem einschreitenden besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten um 21,20 Uhr in Z in einer bestimmten Wohnung gegenüber geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen) verhängt. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Lenker des Fahrzeuges in der K.-Straße von der Fahrbahn abgekommen und gegen eine Hauseinfriedung gestoßen, die dabei beschädigt worden sei. Er sei weitergefahren, jedoch in der Wohnung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, der Zeugin W., seiner nunmehrigen Ehefrau, gegen 21,20 Uhr angetroffen worden. Der Meldungsleger habe deutliche Alkoholisierungssymptome wahrgenommen und deshalb den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies habe der Beschwerdeführer sinngemäß mit dem Einwand, dazu habe der Meldungsleger kein Recht, verweigert. Diese Feststellungen würden auf die Zeugenaussage des Meldungslegers gestützt, wogegen den Angaben der Zeugin W. und der Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei gar kein Auftrag zur Ablegung des Alkotests an ihn ergangen, er habe keine Alkoholisierungssyptome aufgewiesen, nicht gefolgt werden könne. Dies wird in der Folge ausführlich begründet. Zur Frage der Strafbemessung wurde auf eine einschlägige Vorstrafe Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft im wesentlichen mit seinem gesamten Vorbringen die maßgebenden Feststellungen der belangten Behörde, er habe Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und sei vom Meldungsleger zur Ablegung des Alkotests aufgefordert worden, indem er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang weitere Verfahrensmängel geltend macht.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).
Einer solchen Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Die belangte Behörde hat die wesentlichen Feststellungen auf die mehrfachen, im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen des Meldungslegers gestützt, der bei seinem Eintreffen in der Wohnung beim Beschwerdeführer verschiedene Alkoholisierungssymptome feststellen konnte, und deshalb den Beschwerdeführer aufforderte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Sie hat auch ausreichend dargelegt, warum sie der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und den Angaben der Zeugin W., der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers, nicht gefolgt ist. Gegen die schlüssige Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken. Unverständlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Meldungsleger habe überhaupt keine Alkoholisierungssymptome feststellen können, zumal er selbst zugegeben hat, kurz vor dem Eintreffen des Meldungslegers in der Wohnung Glühwein konsumiert zu haben. Auch beweist die bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Reaktion des Beschwerdeführers auf die Aufforderung des Meldungslegers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, daß er die Aufforderung verstanden hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst hat, wenngleich sie bemüht war, den Beschwerdeführer nicht zu belasten, in ihrer Zeugenaussage nicht ausschließen können, daß eine entsprechende Aufforderung an den Beschwerdeführer ergangen ist. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers steht mit der Aktenlage im Widerspruch. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof weder zu finden, daß der belangten Behörde Feststellungsmängel unterlaufen sind, noch daß die verschiedenen Aussagen des Meldungslegers mit entscheidungswesentlichen Widersprüchen belastet sind.
Bei dem erstmals in der Beschwerde aufgestellten Vorbringen, es sei gar nicht erwiesen, daß der Meldungsleger zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ermächtigt gewesen sei, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Im übrigen besaß der Meldungsleger nach der Aktenlage die Ermächtigung. Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer schon auf Grund der Aufforderung durch den Beamten die Durchführung der Untersuchung der Atemluft verweigerte, bedurfte es keiner näheren Ausführungen hinsichtlich Ort und Art des in Aussicht genommenen Alkotestes.
Es trifft zwar zu, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides bei der Wiedergabe des Abspruches der Behörde erster Instanz das Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer in der K.- Straße 19 angegeben ist (vgl. S. 2 des angefochtenen Bescheides), doch handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler, wie die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides beweist, in der mehrfach von der K.-Straße 119 die Rede ist. Im übrigen enthält der Abspruch der ersten Instanz die Anführung der richtigen Zahl 119, wobei es darauf bei dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikt gar nicht ankommt. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher keinerlei Bedeutung zu.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030020.X00Im RIS seit
12.06.2001