TE Vwgh Beschluss 1993/4/20 93/03/0073

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 lita;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des Mag. H in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. November 1992, Zl. UVS 30.5-101/92-12, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. November 1992 wurde über den Beschwerdeführer wegen der am 28. Dezember 1990 um 11.25 Uhr auf der Bundesstraße 113 im Gemeindegebiet von Kammern als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws begangenen Übertretung des § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel betreffen lediglich die Lösung der Tatfrage, der keine über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung zukommt. Die aus § 6 VStG abgeleitete Rechtsfrage hat die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen - von ihr zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst; hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist der Beschwerdeführer u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0025, zu verweisen.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030073.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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