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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. November 1992, Zl. MA 63 - V 151/92, betreffend Taxilenkerausweis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 20. Mai 1992, modifiziert am 5. Juni 1992," auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Grunde des § 32 Abs. 1 Z. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163, (BO) abgewiesen. Nach der Begründung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. März 1992 die Lenkerberechtigung (für die Gruppen A und B) "für die Zeit von vier Wochen, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, somit bis 1. April 1992," entzogen. Am 2. April 1992 wurde ihm der Führerschein wieder ausgefolgt. Er sei somit ab dem 2. April 1992 wieder in der Lage, Kraftfahrzeuge zu lenken und erfülle daher die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Z. 1 BO - Fahrpraxis mindestens das Jahr vor Ausstellung des Taxilenkerausweises hindurch - erst ab dem 2. April 1993.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
§ 32 Abs. 1 Z. 1 BO setzt für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, daß der Bewerber eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzt und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor Ausstellung des Ausweises hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse die nach dieser Bestimmung erforderliche Fahrpraxis während des letzten Jahres vor der Ausstellung des Taxilenkerausweises einer "Gesamtbeurteilung" unter Einbeziehung auch der vorangegangenen Fahrpraxis unterzogen werden. Der Zeitraum von vier Wochen, während dessen der Beschwerdeführer aufgrund der Entziehung der Lenkerberechtigung am Lenken eines Kraftwagens gehindert gewesen sei, stelle dabei "eine zu vernachlässigende Größe" dar, könne es doch zu derartigen Unterbrechungen des Lenkens von Kraftwagen auch aus anderen Gründen, wie Urlaub oder Krankheit, kommen.
Dieser Rechtsauffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Die Erfüllung der nach § 32 Abs. 1 Z. 1 BO vorgeschriebenen Fahrpraxis erfordert keineswegs, daß der Bewerber das Jahr vor Ausstellung des Ausweises hindurch TÄGLICH Kraftwagen tatsächlich gelenkt hat; die Fahrpraxis ist jedenfalls dann als ausreichend anzusehen, wenn sie jener entspricht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker gegeben ist (vgl. etwa das zu § 64 Abs. 6 KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0193). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Fahrpraxis ist allerdings, daß der Bewerber während des ganzen, vor der Ausstellung des Ausweises gelegenen Jahres zum Lenken von Kraftwagen berechtigt war. Fehlte es dem Bewerber an dieser Berechtigung, so hat ein tatsächliches Lenken von Kraftwagen - ungeachtet des Ausmaßes dieser Tätigkeit - für die nach § 32 Abs. 1 Z. 1 BO nachzuweisende Fahrpraxis unberücksichtigt zu bleiben. Einem Taxilenker, dem - wie im Beschwerdefall - die Lenkerberechtigung (gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967) entzogen wurde, kann daher frühestens ein Jahr nach Wiederausfolgung des Führerscheines ein neuer Taxilenkerausweis ausgestellt werden (vgl. schon zur Rechtslage vor der Verordnung BGBl. Nr. 163/1986 Grundtner-Trattner, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952, 206).
Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030016.X00Im RIS seit
19.03.2001