TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/20 92/08/0266

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Stmk 1977 §42 Abs1;
SHG Stmk 1977 §42;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH in Graz, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 1992, Zl. 9 - 18 Sa 28 - 1992/3, betreffend Ersatzansprüche gemäß § 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 16. Jänner 1991 (Tag des Einlangens) beantragte die Beschwerdeführerin (als Trägerin des Landeskrankenhauses Graz) beim Sozialamt des Magistrates der Landeshauptstadt Graz gemäß § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, den Rückersatz von Krankenhauskosten für J (in der Folge: Patient), wohnhaft in Graz, für dessen Aufenthalt im Landeskrankenhaus Graz vom 21. bis 22. September 1990. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß zur Zeit des stationären Aufenthaltes kein Leistungsanspruch aus der Sozialversicherung bestanden habe und der Verpflichtete keiner Beschäftigung nachgegangen sei bzw. keinerlei Einkommen und Vermögen besessen habe. Der Patient habe bei seiner Aufnahme angegeben, daß er auf Arbeitssuche sei. Nach Auskunft des Bezirksamtes sei er wohl aufrecht gemeldet, jedoch "unsteten Aufenthaltes". Im Flüchtlingslager Traiskirchen sei er nicht bekannt. Diesem Antrag lagen die Ablichtung eines Erhebungsbogens des Landeskrankenhauses bei, demzufolge der genannte Patient am 21. September 1990 mit der Diagnose "Alkoholrausch" in die III. medizinische Abteilung aufgenommen, jedoch "vor Einvernahme" entlassen worden sei. In einem Schreiben vom 20. November 1990 hat der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger der Direktion des Landeskrankenhauses mitgeteilt, daß für die betreffende Person "angefragte Daten nicht gespeichert" seien. Aus der Ablichtung des "Aufnahmescheines für fremde Staatsangehörige" geht (neben Namen und Geburtsdatum) der Vermerk "Sucht Arbeit" (eingetragen in der Rubrik "österreichischer Dienstgeber") hervor, sowie, daß eine Sozialversicherung "nicht eruierbar" sei. Eine Meldeanfrage der Beschwerdeführerin vom 29. November 1990 beantwortete die Bundespolizeidirektion Graz, Meldeamt, dahin, daß die angefragte Person an der von der Beschwerdeführerin als "letzte bekannte Adresse" genannten Anschrift, mit einem ordentlichen Wohnsitz an einem näher bezeichneten Ort in Polen, aufrecht gemeldet sei. Ein an den Magistrat der Stadt Graz gerichtetes Erhebungsersuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit dem Bemerken rückgemittelt, daß der Genannte laut Auskunft des Meldeamtes wohl an der angegebenen Anschrift gemeldet sei, jedoch unsteten Aufenthaltes sei. Die neue Wohnadresse habe nicht ermittelt werden können.

Auch ein Ermittlungsauftrag der Behörde erster Instanz wurde vom zuständigen Bezirksamt mit der gleichen Begründung ergebnislos rückgemittelt.

Nach ergänzenden Erhebungen bei der Bundespolizeidirektion Graz, der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und dem Arbeitsamt Graz (die beiden letztgenannten Anfragen wurden dahin beantwortet, daß die betreffende Person nicht zur Versicherung gemeldet bzw. daß kein Leistungsbezug vorgemerkt sei) sowie beim Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Graz (wonach fremdenpolizeiliche Unterlagen bei dieser Behörde über den Genannten nicht auflägen) teilte die Behörde erster Instanz dieses Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin am 6. August 1991 mit dem Bemerken mit, daß "wegen Nichtfeststellbarkeit der Hilfsbedürftigkeit einer positiven Erledigung der Kostentragung" nicht zugestimmt werden könne.

Einem diesbezüglichen Ersuchen der Beschwerdeführerin entsprechend entschied der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 6. April 1992, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der durch den stationären Aufenthalt des Genannten in der Zeit vom 21. September 1990 bis 22. September 1990 anerlaufenen und nicht gedeckten Kosten in der Höhe von insgesamt S 5.099,60 gemäß §§ 4, 7 und 10 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, keine Folge gegeben werde. Nach Zitierung der im Spruch genannten Rechtsvorschriften begründete die Behörde diesen Bescheid damit, daß von der Beschwerdeführerin Hilfsbedürftigkeit (des Patienten) nicht glaubhaft gemacht worden sei und dessen Unauffindbarkeit und mangelnder Versicherungsanspruch mit Hilfsbedürftigkeit nicht gleichzusetzen wären.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, worin sie die Auffassung vertrat, genügend Hinweise im Sinne der ihr obliegenden Glaubhaftmachung des Ersatzanspruches gegeben zu haben, es vielmehr an einer ergänzenden Ermittlungstätigkeit der Behörde mangle.

Mit Bescheid vom 18. November 1992 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde begründend aus, daß sie über die Österreichische Botschaft in Polen weitere Informationen erbeten habe; laut Antwortschreiben vom 28. August 1992 existiere aber die angegebene Adresse nicht, weshalb keine weiteren Angaben hätten gemacht werden können. Über das Bezirksamt Gries habe zusätzlich der Hausbesitzer des Fremdenheimes erreicht werden können. Er habe angegeben, daß ein Heimbewohner mit dem Namen des Patienten "laut Aufzeichnungskartei" nicht registriert sei; es sei jedoch oft nicht kontrollierbar, wieviele Bewohner sich tatsächlich in einem Zimmer aufgehalten hätten. Die monatliche Miete für ein Zimmer betrage S 1.600,-- pro Person. Die Beschwerdeführerin habe nun zwar mit dem Hinweis, daß der Patient zur Zeit seiner Behandlung in Graz gemeldet gewesen, ohne Versicherungsanspruch und sowohl bei der Fremdenpolizei als auch im Flüchtlingslager Traiskirchen unbekannt gewesen sei, Hinweise für eine eventuelle Notlage erbracht, es sei jedoch den Behörden trotz eingehender Ermittlungen nicht gelungen, den Patienten zu den einzelnen Behauptungen zu befragen bzw. befragen zu lassen. Es sei daher aufgrund des zur Verfügung stehenden Aktenmaterials der maßgebliche Sachverhalt festzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal die entscheidende Frage der "Identität des Behandelten" gegeben. Trotz umfangreicher Erhebungen stehe gar nicht fest, welche Person tatsächlich im Landeskrankenhaus in der Zeit vom 21. September bis 22. September 1990 behandelt worden sei. Von der Verwaltung des Landeskrankenhauses seien die Daten offensichtlich lediglich aufgrund der persönlichen Angaben des stationär untergebrachten Patienten aufgenommen worden. Ein Identitätsnachweis "in Form eines persönlichen Dokumentes (Paß, Ausweis, etc.)" habe nicht erbracht werden können. Da "die Identität einer im Verfahren beteiligten Partei unbedingte Voraussetzung ist", habe sich im vorliegenden Fall schon deshalb kein Rückersatzanspruch im Sinne des § 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ableiten lassen. Unabhängig davon habe der damalige Patient offensichtlich seinen Unterhalt ohne Unterstützung aus einem Arbeitslosenbezug bzw. ohne Sozialhilfemittel bestritten; es sei daher anzunehmen, daß er aufgrund eines unversteuerten Einkommens bzw. eines verfügbaren Vermögens gar nicht auf eine öffentliche Unterstützung angewiesen gewesen sei. Diese "Annahme" sei durch die Angaben des Hausbesitzers insofern bekräftigt worden, als dieser mitteilte, daß sämtliche Polen, die im damaligen Zeitraum einige Zimmer seines Fremdenheimes bewohnt hätten, stets pünktlich die Miete von S 1.600,-- bezahlten. Außerdem könne durch ihr übriges Verhalten darauf geschlossen werden, daß ausreichende Barmittel zur Verfügung gestanden haben müßten: laut Angabe des Hausbesitzers seien nämlich von den "damals wohnhaften Polen sehr oft ausgiebige Feste gefeiert" worden; dabei seien hauptsächlich teure Spirituosen und teurer Sekt konsumiert worden. Der Fremdenheimbesitzer habe den Verdacht geäußert, daß diese Polen ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Schwarzarbeit bestritten hätten. Diese Darstellung sei nach Ansicht der Berufungsbehörde als glaubwürdig anzusehen: Polen, die keine Sozialhilfe erhielten und auch nicht als Arbeitnehmer gemeldet seien, aber imstande seien, die Miete stets pünktlich zu zahlen, und öfters teure Feste feiern, müßten eine andere ständige Geldquelle haben. Es sei daher sehr wahrscheinlich, daß diese Polen einer Schwarzarbeit nachgegangen seien. Der Patient sei zwar nicht offiziell dort gemeldet gewesen, "dürfte aber mit diesen Polen Kontakt gehabt haben, da er diese Adresse angibt". Die genannten Kriterien (damit ist offenbar die von der belangten Behörde angenommene finanzielle Lage von Polen, die keine Sozialhilfe erhalten und auch nicht als Arbeitnehmer gemeldet sind, gemeint) träfen auch auf den Patienten zu, der "ebenfalls dort gewohnt haben soll und weder beim Arbeitsamt oder Sozialamt vorgemerkt war". Es hätte sich jedenfalls aufgrund der Ermittlungen kein Hinweis dafür ergeben, daß der behandelte Patient als hilfsbedürftig im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes anzusehen sei. Ein weiteres Vorbringen habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht erstattet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (in der Folge: SHG), LGBl. Nr. 1/1977, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (zum Lebensbedarf gehört gemäß § 7 Abs. 1 lit. c leg. cit. auch die Krankenhilfe), wer den Lebensbedarf (§ 7) für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 7) zu sichern.

Gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war, die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte und der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte. Ein solcher Rückersatzanspruch muß gemäß § 42 Abs. 2 leg. cit. spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angezeigt werden.

Nach der Rechtsprechung ist für die Berechtigung eines Ersatzanspruches gemäß § 42 SHG maßgebend, ob es sich bei dem Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfeleistung um einen Hilfsbedürftigen im Sinne der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt hat, das heißt, ob er zur Zeit der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden. Auf allenfalls NACH erbrachter Hilfeleistung durch den Dritten erzieltes Einkommen des Hilfeempfängers kommt es für den Ersatzanspruch des Dritten gegen den Träger der Sozialhilfe nicht an (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 16. Mai 1989, Zl. 88/11/0107, vom 27. Juni 1989, Zl. 88/11/0126, und vom 20. Oktober 1990, Zl. 90/19/0008).

Den ersatzberechtigten Dritten (hier die Beschwerdeführerin als Rechtsträgerin des Landeskrankenhauses Graz) trifft bezüglich dieser Voraussetzungen keine Beweislast, er hat jedoch die Notlage des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0182, vom 13. Juni 1989, Zl. 88/11/0161, vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0007, und vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0310).

Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung einer Reihe von Unterlagen an die Behörde Genüge getan, ging doch aus diesen Unterlagen hervor, daß der aufgenommene Patient ohne Beschäftigung (nach seinen Angaben: auf Arbeitssuche) gewesen ist und auch keine Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen hat.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge bezweifelt die belangte Behörde auch nicht, daß die Beschwerdeführerin die Hilfebedürftigkeit des bei ihr behandelten Patienten ausreichend glaubhaft gemacht hat. Sie verneint den Ersatzanspruch vielmehr mit zwei Begründungselementen: Mangels Vorliegen eines persönlichen Dokumentes sei die Identität des Patienten nicht gesichert. In der zweiten Begründungslinie nimmt die belangte Behörde (als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens) an, daß der Patient nicht hilfsbedürftig gewesen sei, weil er in einem Fremdenheim gewohnt habe, in dem die dortigen Insassen stets pünktlich die Miete bezahlen und auf "ausgiebigen Festen" teure Spirituosen und teuren Sekt konsumieren. Daraus ergebe sich, daß die dort wohnenden Polen (daher auch der Patient) ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritten, weshalb sie nicht hilfsbedürftig seien.

Was das erste Begründungselement betrifft, verkennt die belangte Behörde, daß gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten die beiden genannten Grundsätze in ihrem Zusammenhang einerseits, daß alle Beweismittel insoweit gleichwertig sind, als es nur auf ihren inneren Wahrheitsgehalt ankommt (vgl. dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1951, Slg. Nr. 2142/A, und vom 27. Jänner 1983, Zl. 08/0967/80), andererseits aber auch, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesonderen keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 6819/A, uva.). Da der hier strittige Ersatzanspruch nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes nicht von der Erbringung eines Identitätsnachweises in Form eines "persönlichen Dokuments" abhängig ist, erweist sich die von der belangten Behörde angewendete Beweisregel eines solchen Inhaltes als rechtswidrig.

Es erweist sich aber auch die Gedankenkette der belangten Behörde zur Frage der Hilfebedürftigkeit des Patienten als unschlüssig: Weder die pünktliche Bezahlung der Miete von monatlich S 1.600,--, noch das Feiern "ausgiebiger Feste" mit Alkoholkonsumation (welche Preisklasse an Spirituosen und Sekt die belangte Behörde dahin unter "teuer" einstuft, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor) lassen für sich allein genommen einen Schluß auf die fehlende Hilfebedürftigkeit zu. Abgesehen davon entspricht es auch nicht den Denkgesetzen, wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, daß der Patient "mit diesen Polen Kontakt gehabt haben dürfte", die Schlußfolgerung zieht, daß auch er eine Miete von S 1.600,-- pro Monat entrichtete und auf die beschriebene Weise finanzielle Mittel zu den von der belangten Behörde vermuteten "ausgiebigen Festen" beigesteuert habe. Gerade der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, daß der Patient zwar polizeilich gemeldet, aber in der Kartei des "Fremdenheimes" nicht registriert gewesen sei, spricht eher dagegen, daß er überhaupt eine monatliche Miete entrichtet hat.

Dadurch, daß die belangte Behörde die fehlende Hilfebedürftigkeit des Patienten aufgrund von Umständen angenommen hat, die teils auf einer unzulässigen Beweisregel beruhen, teils das Ergebnis eines unschlüssigen Denkvorganges darstellen, hat sie in einer für den Ausgang des Verfahrens relevanten Weise Verfahrensvorschriften verletzt; dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080266.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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