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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine - behauptete - Hausdurchsuchung, Festnehmung und Mißhandlung mangels Erweislichkeit des in Beschwerde gezogenen SachverhaltsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, daß er durch die am 15. Jänner 1990 (später vom Beschwerdeführer auf 8. Jänner 1990 korrigiert) von 7.30 Uhr bis 9.00 Uhr erfolgte Hausdurchsuchung, durch seine Festnahme von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie durch Mißhandlung durch Beamte des Gendarmeriepostens Kohfidisch in - näher bezeichneten - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.
In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, Beamte des Gendarmeriepostens Kohfidisch (Bezirk Oberwart) hätten beim Beschwerdeführer (der im Hause seines Vaters wohne) eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach gestohlenen Gegenständen gesucht. Nachdem die Hausdurchsuchung ergebnislos geblieben sei, hätten die Beamten den Beschwerdeführer festgenommen, zum Gendarmerieposten Kohfidisch eskortiert und dort von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr vernommen. Hiebei sei der Beschwerdeführer durch Schläge mit der Hand in das Gesicht mißhandelt worden.
2. Die belangte Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte einen Bericht des Bezirksgendarmeriekommandos Oberwart samt einer Reihe von Niederschriften vor. In dem Bericht wird - in Übereinstimmung mit den Niederschriften, die mit den vier an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten aufgenommen worden waren - ausgeführt, die Beamten hätten am 8. Jänner 1990 im Haus des Vaters des Beschwerdeführers eine "freiwillige Nachschau" durchgeführt, weil gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit zahlreichen in letzter Zeit begangenen Einbrüchen ein gewisser Tatverdacht bestanden habe. Diese Nachschau sei sowohl vom Vater des Beschwerdeführers als auch vom Beschwerdeführer selbst (hinsichtlich seines Zimmers) gestattet worden. Es sei weder eine Festnahme noch eine "Eskortierung" des Beschwerdeführers zum Gendarmerieposten erfolgt. Der Beschwerdeführer sei vielmehr freiwillig mitgekommen, sei einvernommen worden und habe den Gendarmerieposten um etwa 11.30 Uhr verlassen. Gegen 13.00 Uhr desselben Tages sei der Beschwerdeführer unaufgefordert abermals auf den Gendarmerieposten gekommen und habe mit dem Bemerken, er werde jetzt "auspacken", über angebliche Messerstechereien, Suchtgifttransporte und Einbrüche in Wien und Hamburg zu reden begonnen; als völlig eindeutig gewesen sei, daß der Beschwerdeführer "unwirkliche Aussagen machte", sei der Beschwerdeführer zum Verlassen des Gendarmeriepostens aufgefordert worden, was er auch getan habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mißhandelt worden, seine Einvernahme sei sehr ruhig verlaufen.
Unter den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen befinden sich auch zwei mit dem Vater des Beschwerdeführers, M L, aufgenommene und von diesem unterfertigte Niederschriften (die erste vor dem Gendarmerieposten Kohfidisch vom 8. Jänner 1990, die zweite - nach der Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde - vor dem Bezirksgendarmeriekommando Oberwart vom 16. Februar 1990). Darin betont M L, daß er die Nachschau am 8. Jänner 1990 freiwillig gestattet habe, sein Sohn bei ihm zu Hause mit keinem Wort "verhaftet" worden sei und schildert - unter Anführung näherer Einzelheiten (gesundheitliche und finanzielle Probleme) - die Schwierigkeiten, die er mit seinem Sohn habe.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie des die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer leitenden Kommandanten des Gendarmeriepostens Kohfidisch, Gendarmeriegruppeninspektor J S und des M L als Zeugen im Rechtshilfewege.
Während der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und der Gendarmeriebeamte seine bisherigen Angaben wiederholten, erklärte M L nunmehr, er sei von den Beamten am 8. Jänner 1990 nach seiner Zustimmung zur Nachschau nicht gefragt worden, die Beamten hätten sich "hereingedrängt" und nichts gefragt, sein Sohn sei nicht freiwillig zum Gendarmerieposten mitgekommen, die Beamten hätten ihn dazu gezwungen. Über Vorhalt seiner früheren - gegenteiligen - Angaben erklärte der Zeuge, er habe derartiges nicht gesagt, räumte aber ein, daß ihm die Niederschriften vorgelesen worden seien und die Unterschriften von ihm stammen könnten.
2. Bei dieser Beweislage können die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen (Hausdurchsuchung, Festnahme, Mißhandlungen) nicht mit dem für gerichtliche Feststellungen erforderlichen Grad an Sicherheit als erwiesen angenommen werden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers werden überhaupt nur zum Teil durch die Zeugenaussage seines Vaters gestützt, der aber bei zwei Einvernahmen am Tag der Vorfälle und einige Wochen darauf Gegenteiliges mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst hervorgehobene Umstand, die Beamten hätten (allerdings mit der Aufforderung, um 13.00 Uhr wiederzukommen) ihn zu Mittag nach Hause gehen lassen, spricht nicht dafür, daß die Beamten gegen den Beschwerdeführer Zwangsmaßnahmen gesetzt haben. Jedenfalls sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, allein aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers und der - widersprüchlichen - Angaben seines Vaters zur Feststellung zu gelangen, die Gendarmeriebeamten hätten im Zimmer des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt, den Beschwerdeführer festgenommen und ihn in der Folge mißhandelt.
3. Da der in Beschwerde gezogene Sachverhalt nicht erwiesen ist, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B119.1990Dokumentnummer
JFT_10098874_90B00119_00