TE Vwgh Beschluss 1993/4/20 92/07/0205

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
HöfeG Tir §13 Abs2 idF 1928/016;
HöfeG Tir §5 idF 1928/016;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache der E in F, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 1992, Zl. LHK - 69/2, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Kaufvertrag vom 3. Mai 1991 veräußerte die Beschwerdeführerin zwei Grundstücke aus einer den Beschränkungen nach § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1900, LGBl. für Tirol 47, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, unterworfenen Liegenschaft an die F. Gesellschaft m.b.H. Über Antrag der Käuferin erteilte die Höfekommission für die Gemeinde F. der darin gelegenen Änderung an Bestand und Umfang des geschlossenen Hofes gemäß § 5 des zitierten Gesetzes die Bewilligung, wobei die Behörde von einer Begründung dieses Bescheides unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG Abstand nahm.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der Beschwerdeführerin gegen den dem Bewilligungsantrag stattgebenden Bescheid der Behörde erster Instanz das Berufungsrecht von der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift nicht eingeräumt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluß vom 7. Oktober 1992, B 872/92, die Behandlung der Beschwerde jedoch abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Nach ihrem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten erkennbar dadurch verletzt, daß die belangte Behörde mit der Zurückweisung ihrer Berufung einen Bescheid im Rechtsbestand belassen habe, der von einer mit befangenen Organwaltern besetzten Kollegialbehörde erlassen worden sei und den Zielsetzungen des Gesetzes widerstreite. Die erwerbende Gesellschaft habe ein Interesse an der Bewirtschaftung der Grundstücke nicht gehabt, sondern diese an die Gemeinde weiterveräußert, ohne das der Beschwerdeführerin vertraglich eingeräumte Vorpachtrecht der Gemeinde zu überbinden. Das Tiroler Höferechtsgesetz sei bewußt umgangen worden, die Kollegialbehörde erster Instanz sei mehrheitlich mit Vertretern der F. Gesellschaft m.b.H. und der Gemeinde besetzt gewesen.

Der Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung entgegen. Es bedient sich die Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihrer aus dem behaupteten Sachverhalt abgeleiteten Rechte eines dafür nicht geeigneten Instrumentariums. Dem Beschwerdevorbringen gelingt es nämlich nicht, auch nur die Möglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin aufzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1900, LGBl. für Tirol 47, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 16, kann gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz binnen der Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitglied der Höfekommission. Diese Gesetzesbestimmung außer acht lassend, versucht die Beschwerdeführerin, eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus behauptetermaßen dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftenden Rechtswidrigkeiten abzuleiten. Der Versuch mußte mißlingen.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist nämlich allein der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Diese verfahrensrechtliche Entscheidung der belangten Behörde konnte die Beschwerdeführerin nur in ihrem Anspruch auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzen. Eine Verletzung dieses Anspruchs behauptet die Beschwerdeführerin aber gar nicht, weshalb ihr die Beschwerdeberechtigung fehlt.

Der Vollständigkeit halber sei klargestellt, daß der Beschwerdeführerin auch das subjektiv-öffentliche Recht auf Verweigerung der höferechtlichen Bewilligung, dessen Verletzung durch den erstinstanzlichen Bescheid sie rügt, nicht eingeräumt war. Dies ergibt sich aus der in der obzitierten Norm angeordneten Rechtsmittelbeschränkung in aller Eindeutigkeit. Die Wahrnehmung der Interessen, deren Schutz das genannte Gesetz zu dienen hat, ist demnach allein den dazu berufenen Behörden unter Einschluß des besonderen Rechtes der Mitglieder der Kollegialbehörde erster Instanz anvertraut. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesetzmäßige Wahrnehmung dieser Interessen ist weder der Partei des Antragsverfahrens noch einem Dritten eingeräumt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070205.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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