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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1992, Zl. 11-75 Fa 23-1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 2. August 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Mai 1990 gegen 17,00 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der Roseggerstraße in Krieglach in Richtung Langenwang auf Höhe des Hauses Nr. 96 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 20 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.
Nach Erhebung eines Einspruches führte die Behörde erster Instanz ein Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen der Meldungsleger (Gendarmeriebeamter) und die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugen vernommen wurden.
Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag wiederholte mit Straferkenntnis vom 25. August 1992 den in der Strafverfügung enthaltenen Schuld- und Strafausspruch wegen § 20 Abs. 2 StVO.
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1992 die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung nahm die belangte Behörde im wesentlichen auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz Bezug, wonach die Tat durch die Gendarmerieanzeige und die Zeugenaussage des Meldungslegers erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe das mit 50 km/h fahrende Gendarmeriefahrzeug mit mindestens 70 km/h überholt. Die Übertretung sei mittels geeichtem Tachometer festgestellt worden. Im übrigen sei ein Gendarmeriebeamter auf Grund seiner Schulung befähigt, eine derartige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch durch Schätzung wahrzunehmen. Die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten.
Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen den Schuldspruch wegen § 20 Abs. 2 StVO, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Meinung des Beschwerdeführers, es sei die Tatumschreibung "auf Höhe des Hauses Nr. 96 die Geschwindigkeit um ca. 20 km/h überschritten" unzureichend, erweist sich schon deshalb als verfehlt, weil damit der Abspruch nur unvollständig wiedergegeben wird, wie die Anführung des vollständigen Bescheidspruches in der Sachverhaltsdarstellung zeigt. Es liegt somit insoweit kein Verstoß gegen § 44a lit. a VStG vor.
Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen die Feststellung der belangten Behörde, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, indem er deren Beweiswürdigung rügt.
Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).
Einer solchen Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Schon die Behörde erster Instanz, auf deren Ausführungen die belangte Behörde Bezug nimmt, hat, gestützt auf die Anzeige und die Zeugenaussage des Meldungslegers, ausreichend dargetan, warum sie die Übertretung als erwiesen angenommen hat und den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die seine leugnende Verantwortung unterstützte, nicht gefolgt ist. Gegen die Beweiswürdigung bestehen bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Bedenken. Der Beschwerdeführer vermochte auch keine überzeugenden Argumente, die gegen die Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch ihn sprechen würden, geltend zu machen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030273.X00Im RIS seit
12.06.2001