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19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. November 1992, Zl. IIIa1-12213/8, betreffend Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1990 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (in der Folge: BH) den Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 nach einem Austritt von ca. 30 bis 40 l Dieselöl im Bereich der Landmaschinenreparaturwerkstätte des Beschwerdeführers zu bestimmten Maßnahmen, darunter zur Setzung von Sonden, zwecks Hintanhaltung einer Gewässerverunreinigung, insbesonders bei einem in der Nähe liegenden Grundwasserbrunnen. Weitere Maßnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH vom 5. Dezember 1990 und 3. Juni 1991 vorgeschrieben. Den gegen diese letzteren Bescheide vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen gab der Landeshauptmann mit Bescheiden vom 31. Jänner 1991 sowie vom 4. Mai 1992 keine Folge.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1991 verpflichtete die BH den Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zum Kostenersatz in Höhe von S 8.160,-- (und zwar S 2.040,-- für eine Wasserhygieneuntersuchung, S 3.360,-- für einen Wasserpumpversuch der Gesellschaft m.b.H. und Co. sowie S 2.760,-- als Auslagenersatz für Dr. Andreas W. als Facharzt für Hygiene für dessen Erhebung des Ortsbefundes und Entnahme von Wasserproben am 11. Juni 1991 zuzüglich Fahrt- und Versandspesen). Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 12. November 1992 als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, im vorliegenden Verfahren könne nur mehr über die Höhe der Kosten, nicht mehr aber über die Rechtmäßigkeit bereits rechtskräftig vorgeschriebener Maßnahmen entschieden werden. Adressat dieser Maßnahmen sei stets der Beschwerdeführer gewesen, weshalb auch dieser zum Kostenersatz verpflichtet sei; es habe sich daher entgegen den Berufungsausführungen erübrigt, den gewerblichen Geschäftsführer der J. Landmaschinendienst Gesellscht m.b.H und Co KG als Eigentümer der Reparaturwerkstätte, von der der Ölaustritt ausgegangen sei, zu ermitteln. Aktenwidrig sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorschreibung der Sanierungsmaßnahmen sei durch einen Vertreter des Kulturbauamtes (und nicht von der Wasserrechtsbehörde) erfolgt, seien doch die Sanierungsmaßnahmen aufgrund rechtskräftiger Bescheide der BH angeordnet worden. Zum Berufungseinwand, der Ölaustritt sei der J. Landmaschinendienst Gesellschaft m.b.H. und Co KG nicht zuzurechnen, wurde ausgeführt, das Verfahren habe ergeben, daß der Ölaustritt von der Betriebsanlage des Beschwerdeführers ausgegangen und infolge eines in der Nähe befindlichen Grundwasserbrunnens Gefahr in Verzug gegeben gewesen sei. Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, zur Hintanhaltung von Untersuchungsmehrkosten hätte ein AMTSsachverständiger zur bakteriologischen Untersuchung herangezogen werden müssen, führte die belangte Behörde aus, zum damaligen Zeitpunkt sei kein Amtsarzt verfügbar gewesen; vielmehr habe der Amtsarzt während seines Urlaubes diese Untersuchungen vornehmen müssen, weshalb seine Honorarnote zu Recht gestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht zur Entrichtung von Kosten in Höhe von S 8.160,-- verpflichtet zu werden, verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0092, darin, daß die belangte Behörde aufgrund der in § 117 Abs. 4 WRG 1959 normierten sukzessiven Zuständigkeit des Gerichtes nicht zur meritorischen Behandlung der Berufung zuständig gewesen sei. Bereits dies verhilft der Beschwerde zum Erfolg.
In den bezeichneten, aber auch in anderen am selben Tag ergangenen Entscheidungen (vgl. Beschluß Zl. 91/07/0081, Erkenntnisse Zlen. 91/07/0085, 91/07/0090, 91/07/0115, 0116 = ZfVB 1993/1/269, 270, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß unter dem in § 117 WRG 1959 verwendeten Begriff "Kosten" auch solche verstanden werden müssen, die bei der Durchführung von gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. behördlich angeordneten Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung entstehen. Zwar kann die Vorschreibung solcher Kosten nicht dem herkömmlichen Zivilrecht und somit auch nicht dem Kernbereich der "civil rights" zugerechnet werden; im Hinblick auf den unzweideutigen Wortlaut des § 117 Abs. 1 leg. cit. ist aber davon auszugehen, daß mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 693, auch für die Entscheidung über Kosten nach § 31 Abs. 3 dieses Gesetzes die sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt wurde. Gegen auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte behördliche Kostenvorschreibungen ist daher eine Berufung unzulässig.
Der Landeshauptmann von Tirol hat somit infolge meritorischer Behandlung einer unzulässigen Berufung den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Dieser Bescheid - mit dem die Berufung des Beschwerdeführers richtigerweise hätte zurückgewiesen werden müssen - war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070217.X00Im RIS seit
12.11.2001