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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerden 1) der Agrargemeinschaft J in M und sechs weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Slbg LReg vom 21.2.1992, Zl. LAS-311/23-1992, betr Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens (mP: 1) JP in H,
2) AP, ebendort),
Spruch
1) den Beschluß gefaßt:
Die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen;
und 2) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den Beschwerdeschriften ist im Zusammenhalt mit der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid hatte die Agrarbehörde Salzburg den Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Einleitung des Sonderteilungsverfahrens bezüglich der Ausscheidung des J-Gutes aus der Agrargemeinschaft J. im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Die Agrarbehörde hatte die Entscheidung damit begründet, daß bei einer Teilung die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft nicht in ausreichendem Maße gesichert sei. Es stünde das Fehlen der allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 (FLG 1973) dem Begehren der mitbeteiligten Parteien auf Sonderteilung ebenso entgegen, wie auch die weiteren wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. fehlten.
Der gegen diesen Bescheid von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge und leitete gemäß §§ 41 Abs. 3 und 5, 45 Abs. 1 und 3 sowie 46 Abs. 2 FLG 1973, dem Antrag der mitbeteiligten Parteien stattgebend, das Sonderteilungsverfahren bezüglich der Ausscheidung des J-Gutes aus der Agrargemeinschaft J. ein. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im wesentlichen folgendes aus:
Die Prüfung der allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der beantragten Sonderteilung im Sinne des § 41 Abs. 3 FLG 1973 habe zunächst ergeben, daß keinerlei Hinweise hervorgekommen seien, daß die begehrte Sonderteilung allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich wäre. Die Betrachtung jener der im erstinstanzlichen Verfahren erarbeiteten Teilungsvarianten, auf welche das Verfahren einvernehmlich eingeschränkt worden sei, zeige, daß durch die Sonderteilung auch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgebietes ebenso wie des Abfindungsgebietes nicht gefährdet sei. Die bisher gepflogene landwirtschaftliche Nutzung des gemeinschaftlichen Gutes verbliebe den Mitgliedern der Agrargemeinschaft unvermindert, weil im Abfindungsgebiet landwirtschaftliche Nutzung auf Grund tatsächlicher und rechtlicher Hindernisse praktisch nicht möglich sei. Auch die forstliche Nutzung der Agrargemeinschaft wäre ungeschmälert, weil die gesamte derzeit ihr zur Verfügung stehende Waldfläche auch nach der Teilung im Gemeinschaftsgebiet bliebe. Die als Einnahmequelle für die Agrargemeinschaft bedeutsamste, nämlich die jagdwirtschaftliche Nutzung würde auch in dem der Agrargemeinschaft verbleibenden Bereich weiterhin möglich sein; die vom Amtssachverständigen für das Jagdwesen geäußerten Bedenken, daß eine Teilung deswegen unzweckmäßig sei, weil sie das Jagdgebiet mitten im Kerngebiet träfe und sich dann der jahreszeitlich bedingte Wildwechsel über zwei Jagdgebiete erstrecken würde, was die Bejagung und Abschußplanerfüllung erschwerte, seien deswegen nicht zu teilen, weil das Ermittlungsverfahren gezeigt habe, daß ein jagdliches Kerngebiet mit Bestimmtheit gar nicht festgelegt werden könne, und auch der jahreszeitlich bedingte Wildwechsel eine Gefährdung der zweckmäßigen Bewirtschaftung des der Agrargemeinschaft verbleibenden Gebietes unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennen lasse. Auch die im § 45 Abs. 1 FLG 1973 geforderte Bedingung, daß ungeachtet des Ausscheidens einzelner Mitglieder die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft in ausreichendem Maße gesichert sein müsse, könne im Rahmen der gemäß § 46 Abs. 2 FLG 1973 vorgesehenen vorläufigen Erhebung als erfüllt angesehen werden. Die landwirtschaftliche Nutzung des Agrargemeinschaftsgebietes falle nicht ins Gewicht und würde der Gemeinschaft ebenso wie die forstliche Nutzung ohnehin ungeschmälert gegenüber dem derzeitigen Nutzungsstand verbleiben. Das der Agrargemeinschaft verbleibende Eigenjagdgebiet würde sich durch das Ausscheiden der in der Teilungsvariante vorgesehenen Abfindungsflächen wohl von 587,8 ha auf 351,43 ha verkleinern, doch müsse dies nicht zwingend eine wesentliche jagdwirtschaftliche Einkommenseinbuße der Agrargemeinschaft zur Folge haben. Selbst wenn man die vom Amtssachverständigen prognostizierte Wertminderung von S 200,-- auf S 150,-- pro ha der verbleibenden Fläche zugrunde legte, bedeutete dies nicht, daß die wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Agrargemeinschaftsmitglieder deswegen nicht in ausreichendem Maße gedeckt werden könnten. Abgesehen davon, daß der Verlust aus den Jagdeinnahmen auf alle Mitglieder umzulegen sei, blieben die forstlichen und landwirtschaftlichen Einnahmen für die Agrargemeinschaft unverändert, so daß insgesamt durch die begehrte Teilung die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaftsmitglieder in ausreichendem Maße gesichert erscheine. Die nach § 46 Abs. 2 FLG 1973 vorzunehmende vorläufige Erhebung rechtfertige nach ihren Ergebnissen somit die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens.
Gegen dieses an die mitbeteiligten Parteien und die Erstbeschwerdeführerin ergangene Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung jedoch mit Beschluß vom 12. Oktober 1992, B 768/92, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses erkennbar aus den - verfehlterweise - als Beschwerdepunkte bezeichneten Aufhebungsgründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Vorbringen der Beschwerdeergänzung läßt als Beschwerdepunkt inhaltlich die Behauptung der Beschwerdeführer erkennen, in ihren Rechten auf Unterbleiben der Anwendung der von ihnen als verfassungswidrig beurteilten Bestimmung des § 41 Abs. 3 FLG 1973, auf Unterbleiben der Einleitung des Sonderteilungsverfahrens bei Vorliegen von Teilungshindernissen nach dieser Gesetzesstelle und auf gesetzmäßige Bescheidbegründung verletzt zu sein; die Zweitbis Siebentbeschwerdeführer erachten sich zudem in ihrem Recht verletzt, dem Verfahren als Partei beigezogen zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Gemäß § 41 Abs. 2 FLG 1973 kann die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, eine Hauptteilung oder eine Einzelteilung sein. Nach dem fünften Absatz dieses Paragraphen ist die Einzelteilung die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung).
Die Bestimmung des § 44 FLG 1973 regelt die Parteistellung im Einzelteilungsverfahren mit folgendem Wortlaut:
"(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen:
1. die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;
2. die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung oder agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;
3. die Personen, die im tatsächlichen Bezuge der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen;
4. die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs. 2 zusteht.
(2) Parteien sind im Einzelteilungsverfahren:
1.
die Teilgenossen nach Abs. 1;
2.
die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht."
Zutreffend leiten die Beschwerdeführer aus dieser gesetzlichen Bestimmung ab, daß den Miteigentümern der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, nicht aber der Agrargemeinschaft Parteistellung im Einzelteilungsverfahren zukommt.
Dies hat aber auch zur Folge, daß der Agrargemeinschaft gegen die im Einzelteilungsverfahren ergangene Entscheidung die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung fehlt.
Die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
2) Zur Beschwerde der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer:
Den ungeachtet der unterbliebenen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an sie im Grunde des § 26 Abs. 2 VwGG zur Beschwerdeerhebung berechtigten Beschwerdeführern gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.
Zur Beurteilung einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch die Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 3 FLG 1973 aus dem Grunde ihrer behaupteten Verfassungswidrigkeit ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht berufen. Eine unrichtige Anwendung dieses Gesetzes durch die belangte Behörde stellt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Der von den Beschwerdeführern formulierte Vorwurf, daß die belangte Behörde sich damit abgefunden habe, daß keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen seien, daß die angestrebte Sonderteilung allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich sei, zeigt im Gegenteil, daß die belangte Behörde die rechtliche Bedeutung solcher Umstände als ein der Teilung entgegenstehendes Hindernis erkannt, in der Lösung der Sachfrage aber die Feststellung getroffen hat, daß solche Umstände eben nicht vorliegen. Von inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus diesem Grunde kann danach keine Rede sein. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Teilung von Amts wegen erheben müssen, "Aspekte der Fremdenverkehrswirtschaft und der Schutzfunktion des Waldes vor Naturkatastrophen im weitesten Sinne seien dadurch beispielsweise unberücksichtigt geblieben", stellt auch einen Verfahrensmangel nicht tauglich dar, weil die Beschwerdeführer verschweigen, welche Erhebungen die Behörde denn unterlassen habe, mit deren Vornahme welche "Aspekte" hervorgekommen wären, die aus welchen Gründen eine Abträglichkeit der angestrebten Sonderteilung für allgemein volkswirtschaftliche Interessen oder besondere Interessen der Landeskultur ergeben hätten.
Daß die belangte Behörde die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer dem Verfahren nicht beigezogen hat, rügen diese Beschwerdeführer zu Recht. Es verhilft die Berechtigung dieser Rüge der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Die Unterlassung der Beiziehung als Partei führt als Verfahrensmangel nämlich nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, die Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde dieses Verfahrensmangels wegen unbekannt geblieben sind, und darzustellen, was er vorgebracht hätte, wenn er als Partei beigezogen worden wäre. Die Beschwerdeergänzung läßt dazu jegliches Vorbringen vermissen, die Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof beschränkt sich auf die Behauptung, daß die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer als ortskundige Personen "zweifelsohne in der Lage gewesen wären, zu einer weitergehenden Wahrheitsfindung (materielle Wahrheit) beizutragen". Dieses Vorbringen bleibt eine konkrete Behauptung der Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels schuldig.
Gleiches gilt für den dem angefochtenen Erkenntnis vorgeworfenen Begründungsmangel. Auch ein solcher kann zur Bescheidaufhebung nur dann führen, wenn die Beschwerde seine Wesentlichkeit in dem Sinne dartut, daß er einen Beschwerdeführer an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindern würde. Die allgemein gehaltenen Vorwürfe der Beschwerdeführer gegen die Gestaltung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lassen eine Relevanz des behaupteten Mangels erneut nicht erkennen. Daß die von der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis gewählte Darstellung ihrer Erwägungen zur Lösung der Sach- und Rechtsfragen des Falles gegen die Bestimmung des § 60 AVG in einer Weise verstieße, welche die Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof behindert hätte, ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich ein Abspruch über ihren Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070196.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011