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L37293 Wasserabgabe Niederösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 9.9.1991, Zl. III/1-29.861/2-91, betr Abweisung des Antrages auf Anschluß an eine Gemeindewasserleitung (mP: Marktgemeinde Wiesmath, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1978, Slg. NF 9572/A, und vom 27. Jänner 1981, Zl. 07/1071/79, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 1976 wegen Unzuständigkeit dieser Behörde aufgehoben und dargelegt, daß in jenen Fällen, in denen eine Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich über den Antrag auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht in Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes, sondern auf Grund des § 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes entschieden hat, die NÖ Landesregierung als zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde berufen ist, über die Vorstellung zu entscheiden. Mit dem Erkenntnis vom 27. Jänner 1981, Zl. 07/1071/79, wurde der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Dezember 1978 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, zur Prüfung der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage hätte es der Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen bedurft.
Im fortgesetzten Verfahren behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Juli 1981 den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei (mP) vom 26. August 1975 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Dieser holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes II ein. In diesem Gutachten vom 19. Jänner 1982 kam der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, eine Deckung des maximalen Tagesbedarfes von 2,1 l/s sei durch die vorhandenen Quellschüttungen nicht möglich.
Gestützt auf dieses Gutachten, wies der Gemeinderat der mP mit Bescheid vom 25. Juni 1982 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Jänner 1975, mit dem ihr Antrag auf Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage abgelehnt worden war, ab.
Auf Grund einer Vorstellung der Beschwerdeführerin behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. Oktober 1984 den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Gemeinderat habe es unter anderem unterlassen, über die Äußerungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 1982 hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Bedarfsermittlung und der mangelhaften Feststellungen bezüglich der Quellschüttungen bzw. der Ergiebigkeit der Wasserspender ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen einzuholen. Der Gemeinderat habe es weiters unterlassen, sich mit den übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt auseinanderzusetzen.
Mit Bescheid vom 15. März 1985 behob der Gemeinderat der mP den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Jänner 1975 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz.
Über Ersuchen des Bürgermeisters der mP erstellte ein Amtssachverständiger der Abteilung Hydrologie des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein mit 29. Mai 1989 datiertes Gutachten zur Frage der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage der mP, welches sich auf die Ergebnisse von in der Zeit von August 1985 bis Jänner 1989 durchgeführten Messungen der Quellschüttungen, eine von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Aufstellung der Wasserverbraucher, die Abrechnung des tatsächlichen Jahreswasserverbrauches von 1987 und 1988 sowie einen Bericht des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. W. vom 22. Februar 1989 betreffend die dem gültigen Flächenwidmungsplan der mP entsprechenden Baulandreserven stützt.
Dem Gutachten ist zu entnehmen, daß das Wasserdargebot zwischen 1,5 l/s und 5,4 l/s differiert und die mittlere Schüttung der Wasserspender 2,0 l/s beträgt. Der Gutachter errechnete eine Gesamtjahresschüttung von 63.072 m3 als das der Wasserversorgungsanlage der mP zur Verfügung stehende Wasserdargebot. Dem stellte er folgende Wasserbedarfsrechnung gegenüber:
Verbraucher Bemessung mittl. gegenw.
Tagesbedarf
EGW 982 100 98.200
GVE 394 80 31.520
KVE 249 10 2.490
Gasth. 3 1.000 3.000
Baulandres. 130 100 39.000
(EGW = 390) ------
174.210 = 2,02 l/s
Weiter heißt es in dem Gutachten, der derzeitige Jahreswasserverbrauch, in dem die Baulandreserven allerdings miteinkalkuliert sein müßten, betrage demnach rechnerisch
63.587 m3. Dieser Wert liege bereits über der mittleren Jahresschüttung der beiden Wasserspender. Der tatsächlich abgerechnete Jahreswasserverbrauch sei 1987 bei 32.738 m3 und 1988 bei 35.816 m3 gelegen. Diese Diskrepanz sei dadurch erklärbar, daß im ländlichen Bereich der tatsächliche Verbrauch geringer als der Normalverbrauch sei, vor allem auch auf Grund der während der Trockenperioden auftretenden angespannten Situation und der daraus resultierenden Sparmaßnahmen. Entsprechend der ÖNORM B 2538 wäre die Bemessung für den derzeitigen Wasserverbrauch an Tagen mittleren Verbrauches höher als die für die obige Aufstellung verwendete Bemessungsgrundlage. Auf Grund der ländlichen Konzeption der Ortschaft sei "dies bereits reduziert angenommen" worden. Der zukünftige Wasserbedarf könne mit dem Faktor 1,5 aus dem Bedarf für Tage mit derzeitigem mittlerem Verbrauch ermittelt werden. Dies würde bezogen auf die mP eine Jahresmenge von 95.381 m3 oder umgerechnet eine erforderliche Schüttung der Wasserspender von ca. 3 l/s bedeuten. Schlußfolgernd sei daher festzuhalten, daß eine Deckung des zukünftigen Wasserbedarfes nicht mehr gegeben sei. Ebenso werde der derzeitige maximale Tagesbedarf an verbrauchsreichen Tagen (für Gemeinden bis 1.500 EGW sei der Faktor 1,8 ausgehend von Tagen mittleren Verbrauches anzuwenden) mit benötigten 313,6 m3/d oder 3,6 l/s nicht gedeckt. Es sei demnach eine Sicherstellung der Versorgung durch die Wasserversorgungsanlage nicht mehr gegeben und von Neuparzellierungen bzw. Verbrauchssteigerungen z.B. durch Neuanschlüsse dringend abzuraten, bevor nicht ein entsprechender, in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügender neuer Wasserspender für das zentrale Ortsnetz erschlossen werde.
In einer Ergänzung zu diesem Gutachten erklärte der Amtssachverständige, der Wasserbedarf sei nach den technischen Richtlinien des Wasserwirtschaftsfonds berechnet worden.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1989 wies der Bürgermeister der mP den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anschluß ihres unverbauten Grundstückes an die Gemeindewasserleitung Wiesmath, unter Berufung auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 29. Mai 1989 ab.
Die Beschwerdeführerin berief.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mP vom 19. Dezember 1989
wurde die Berufung abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. September 1991 ab. Sie stützte sich dabei im wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 29. Mai 1989.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Ihrem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Anschluß an die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mP habe die Definition des Versorgungsbereiches falsch interpretiert, da nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Wasserleitungsordnung der mP für den Versorgungsbereich nicht der Begriff des Baulandes, sondern jener des geschlossenen Ortes maßgebend sei. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liege im geschlossenen Ortsgebiet in einer Entfernung von 350 m vom Ortsmittelpunkt und sei als einziges Grundstück nicht als Bauland gewidmet worden. Ein kleiner Teil des Grundstückes liege im Bauland, dort liege auch die Wasserzuleitung für den Nachbarn. Die Wasserleitungsordnung könne aber nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß willkürlich aus dem Bauland ausgeschlossene Grundstücke nicht angeschlossen werden müßten, während zahlreiche umliegende Grundstücke an die Gemeindewasserleitung angeschlossen worden seien.
Nach § 1 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung der mP vom 9. Dezember 1974 umfaßt der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage die im Bauland des Flächenwidmungsplanes befindlichen Liegenschaften des geschlossenen Ortes und der Rotte Sperkerriegel sowie weitere namentlich bezeichnete Häuser. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Wasserleitungsordnung gehören nur solche Liegenschaften zum Versorgungsbereich, die im Bauland des Flächenwidmungsplanes gelegen sind. Mit dem widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage, ob ihr Grundstück im Bauland liegt oder nicht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 27. Jänner 1981, Zl. 07/1071/79, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dies nicht der Fall sei. Da von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird, daß sich der Sachverhalt seither geändert habe, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im erwähnten Erkenntnis verwiesen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, ihr Ansuchen um Anschluß an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage sei bereits im Jahr 1974, also vor Inkrafttreten des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, gestellt worden. Im Zuge des nun schon 17 Jahre dauernden Verfahrens seien zahlreiche Gutachten erstattet worden, die hinsichtlich maßgeblicher Sachverhaltselemente beträchtliche Differenzen aufwiesen. Seit der Einbringung ihres Ansuchens um Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Jahr 1974 hätten sich zahlreiche Änderungen im Sachverhalt ergeben. Bemerkenswert sei, daß während des Verfahrens zahlreiche Grundstücke, sowohl solche im Bauland als auch außerhalb desselben, an die Gemeindewasserleitung angeschlossen worden seien. Es liege ein erheblicher Widerspruch darin, wenn angesichts dieses Umstandes behauptet werde, es bestünde Wassermangel. Auch der zwischenzeitig erfolgte Umbau der Wasserversorgung hätte einen Anschluß ermöglichen können.
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-1, kann für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden.
Weder diese Norm noch sonstige Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 enthalten eine Regelung des Inhalts, daß bei der Entscheidung über den Anschlußantrag von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen sei. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, daß die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides zugrunde zu legen ist (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 645 ff angeführte Rechtsprechung). Bei von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Aufl., Rz 563).
Die Gemeindebehörden haben die Abweisung des Anschlußantrages der Beschwerdeführerin mit der mangelnden Leistungsfähigkeit der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage begründet und sich dabei auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 29. Mai 1989 bzw. die Ergänzung zu diesem Gutachten gestützt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten gemeint hat - die Baulandreserve nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen und statt Normwerten die tatsächlichen Verbrauchswerte heranzuziehen gewesen wären, wobei letzteres allerdings dann unzulässig gewesen wäre, wenn - worauf die Ausführungen des Sachverständigen hindeuten - der (niedrige) tatsächliche Wasserverbrauch das Resultat einer Mangelsituation bzw. von Sparmaßnahmen gewesen wäre. Selbst wenn man nämlich die tatsächlichen Verbrauchswerte der bereits angeschlossenen Grundstücke zugrundelegt, ergibt sich, daß jedenfalls die Deckung des maximalen Tagesbedarfes durch das Wasserdargebot nicht gewährleistet ist.
Nach den Ausführungen des Gutachters ist der gegenwärtige maximale Tagesbedarf in der Weise zu berechnen, daß der mittlere Tagesverbrauch um den Faktor 1,8 erhöht wird. Diese Berechnungsmethode stützt sich auf die auf Grund des Wasserbautenförderungsgesetzes erlassenen technischen Richtlinien für die Errichtung, Erweiterung und Verbesserung von Wasserversorungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen des Wasserwirtschaftsfonds, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. Februar 1984.
Bei Zugrundelegung des tatsächlichen Jahresverbrauches 1988 (35.816 m3) ergibt sich auf Grund der oben dargestellten Berechnungsmethode ein maximaler Tagesbedarf von 176,63 m3 ((35.816 : 365) x 1,8). Aus den Aufzeichnungen über die Wassermessungen geht hervor, daß das Mindestwasserdargebot 1,5 l/s beträgt; daraus ergibt sich ein Mindestwasserdargebot pro Tag von 129,6 m3. Dieses deckt nur rund 73 % des maximalen Tagesbedarfes von 176,63 m3. Zur Deckung dieses maximalen Tagesbedarfes wäre ein Wasserdargebot von 2,04 l/s erforderlich. Die Aufzeichnungen über die Wassermessungen weisen häufig darunter liegende Werte aus. Die Leistungsfähigkeit der Wasserversorungsanlage der mP reicht daher für einen Anschluß der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht aus.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070140.X00Im RIS seit
20.11.2000