TE Vwgh Beschluss 1993/4/20 93/07/0014

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache des F in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in X, gegen die Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. September 1992, Zl. 510.456/11-I5/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Reinhaltungsverband Großraum L in L), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der in Beschwerde gezogenen Erledigung sprach die belangte Behörde unter Anführung von § 66 Abs. 4 AVG die Zurückweisung einer Berufung des Beschwerdeführers aus, mit welcher dieser einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich bekämpft, mit welchem die geänderte Ausführung einer Deponie durch die mitbeteiligte Partei unter mehreren Auflagen gemäß § 31b Abs. 5 WRG 1959 zur Kenntnis genommen wurde.

Die Behandlung der gegen die Erledigung der belangten Behörde erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluß vom 16. Dezember 1992, B 1849/92-5, ab und trat sie mit Beschluß vom 28. Jänner 1993, B 1849/92-8, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ergänzungsschrift darauf, daß der von ihm angefochtene "Bescheid" keine Unterschrift trage, weshalb seine Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsobjekts als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Dem ist beizupflichten. Wie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde zu entnehmen ist, erging diese an die mitbeteiligte Partei und an ihn; die Erledigung enthält den maschinschriftlich beigesetzten Namen des Genehmigenden und einen Beglaubigungsvermerk, unter welchem eine Unterschrift fehlt. Zutreffend erkennt der Beschwerdeführer, daß dem von ihm in Beschwerde gezogenen Schriftstück aus diesem Grunde die Bescheidqualität mangelt. Es liegt auch keiner der Sonderfälle des § 18 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 und 5 AVG vor. Demnach fehlt es an einem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdeentscheidung begründenden Bescheid.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070014.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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