TE Vwgh Beschluss 1993/4/20 93/03/0056

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des M in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Dezember 1992, Zl. KUVS-1114-1117/4/92, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Dezember 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen der am 31. Jänner 1992 gegen 20,45 Uhr in Klagenfurt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO, § 4 Abs. 1 lit. c StVO, § 4 Abs. 5 StVO und § 7 Abs. 1 StVO Geldstrafen in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen), S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen), S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) und S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt.

Nach dem Inhalt der Beschwerde wird allein das Strafausmaß bekämpft.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030056.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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