TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/20 92/08/0194

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
SHG Stmk 1977 §42;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der K-GmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. August 1992, Zl. 9 - 18 Oe 7 - 1991/7, betreffend Rückersatzansprüche gemäß § 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die - im Devolutionsweg gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordene - belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12. August 1992 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der durch die stationäre Behandlung eines näher bezeichneten Hilfeempfängers in der Zeit vom 23. September bis 5. Oktober 1986 bzw. durch die ambulante Behandlung am 13. Oktober 1986 anerlaufenen und nicht gedeckten Behandlungskosten in der Gesamthöhe von S 23.424,50 gemäß §§ 42 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 lit. c und 10 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, keine Folge gegeben.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin mit Aufnahmsnote vom 7. Oktober 1986 die Rückersatzansprüche hinsichtlich der stationären Behandlung des O (in der Folge: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 23. September bis 5. Oktober 1986 und mit "Sicherungsanmeldung" vom 23. März 1987 hinsichtlich der ambulanten Behandlung vom 13. Oktober 1986 angemeldet und deren Erstattung beantragt. Nach Zitierung der von ihr angewendeten Gesetzesvorschriften führte die belangte Behörde aus, daß ein Dritter, der einem Hilfesuchenden Hilfe geleistet hat, nur dann und insoweit einen Ersatzanspruch gegenüber dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger habe, wenn der Patient zur Zeit seiner Behandlung außerstande war, die Kosten dieser Behandlung selbst durch Einkommen oder zumutbar verwertbares Vermögen oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu tragen. Da der Hilfeempfänger zur Zeit der Ermittlungen der belangten Behörde im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Graz eine Haftstrafe verbüßt habe, sei am 20. Februar 1991 versucht worden, mit ihm eine Niederschrift bezüglich seiner Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse zur Zeit der gegenständlichen Spitalsbehandlungen aufzunehmen. Dabei habe der Hilfeempfänger "seinen Unmut gegenüber Behörden in äußerst aggressiver Weise durchblicken" lassen und sei anfangs überhaupt nicht bereit gewesen, irgendwelche Aussagen zu machen. Über weiteres Befragen habe er schließlich angegeben, daß ohnehin alles über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den Strafakten aufliege und daß sich seither bezüglich seiner Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse im wesentlichen nichts geändert hätte. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe der Hilfeempfänger immer wieder auf den Strafakt und darauf verwiesen, daß sich in seiner Einkommenslage seit längerer Zeit nichts geändert hätte. Ansonsten sei er zu keiner weiteren Aussage bereit gewesen. Aus diesem Grund sei vorerst der Strafakt in der Strafsache gegen R.M. vom Landesgericht Graz angefordert worden. Der Hilfeempfänger sei (von R.M.) damals mit einer Leuchtpistole im Gesicht verletzt worden und habe vom 23. September bis 5. Oktober 1986 im Landeskrankenhaus Graz stationär aufgenommen werden müssen. Aus dem Urteil dieses Verfahrens (nämlich: über die Verurteilung des R.M. wegen dieser dem Hilfeempfänger zugefügten Verletzung) gehe hervor, daß der Hilfeempfänger "im Grazer Zuhältermilieu eine nicht unbedeutsame Rolle" gespielt habe. In weiterer Folge sei von der belangten Behörde der

"aktuelle Strafakt ... angefordert" worden. Aus diesem Akt gehe

sowohl nach dem Protokoll der Hauptverhandlung als auch nach dem Urteil hervor, daß der Hilfeempfänger nach wie vor als Zuhälter tätig sei und dabei einen monatlichen Verdienst von S 30.000,-- bis S 50.000,-- erzielt habe. Mit diesem Einkommen sei der Hilfeempfänger in der Lage gewesen, die Krankenhauskosten in Gesamthöhe von S 23.424,50 zu bezahlen, weshalb Hilfsbedürftigkeit nicht vorliege. Der Kostenersatzanspruch der Beschwerdeführerin bestehe daher nicht zu Recht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (in der Folge: SHG), LGBl. Nr. 1/1977, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (zum Lebensbedarf gehört gemäß § 7 Abs. 1 lit. c leg. cit. auch die Krankenhilfe), wer den Lebensbedarf (§ 7) für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 7) zu sichern.

Gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war, die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte und der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte. Ein solcher Rückersatzanspruch muß gemäß § 42 Abs. 2 leg. cit. spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angezeigt werden.

Nach der Rechtsprechung ist für die Berechtigung eines Ersatzanspruches gemäß § 42 SHG maßgebend, ob es sich bei dem Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfeleistung um einen Hilfsbedürftigen im Sinne der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt hat, das heißt, ob er zur Zeit der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden. Auf allenfalls NACH erbrachter Hilfeleistung durch den Dritten erzieltes Einkommen des Hilfeempfängers kommt es für den Ersatzanspruch des Dritten gegen den Träger der Sozialhilfe nicht an (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Mai 1989, Zl. 88/11/0107, vom 27. Juni 1989, Zl. 88/11/0126, und vom 20. Oktober 1990, Zl. 90/19/0008).

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im wesentlichen geltend, daß die belangte Behörde aus den Feststellungen im Strafverfahren, wonach der Hilfeempfänger in der Grazer Szene als Zuhälter agiere und ausschließlich von Zuwendungen seiner Prostituierten lebe, die "derzeit" zwischen S 30.000,-- bis S 50.000,-- monatlich gelegen seien, keine Schlußfolgerungen auf die Einkommensverhältnisse des Hilfeempfängers im Zeitpunkt seiner stationären Behandlung vom 23. September bis 5. Oktober 1986 bzw. seiner ambulanten Behandlung am 13. Oktober 1986 hätte ziehen dürfen. Auch die Befragung des Hilfeempfängers lasse keine Rückschlüsse darauf zu, daß er im Zeitpunkt der gegenständlichen Spitalsbehandlungen nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die Behörde habe verkannt, daß die Einkommensverhältnisse des Hilfeempfängers zur Zeit der Behandlung für die hier erforderliche Beurteilung relevant seien. Die Beschwerdeführerin habe im Ermittlungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen, daß der Hilfeempfänger vor der Hilfeleistung eine längere Haftstrafe verbüßt und sich (gemeint offenbar: vor dem Zeitpunkt der Hilfeleistung) zwei Monate auf freiem Fuß befunden habe, wonach er wiederum in Haft gekommen sei. Der von der belangten Behörde angenommene Umstand, daß es sich beim Hilfeempfänger um einen Zuhälter handle, der von den finanziellen Zuwendungen seiner Prostituierten lebe, reiche daher als Beweis dafür, daß zum Zeitpunkt der Hilfeleistung keine Hilfsbedürftigkeit gegeben gewesen sei, nicht aus. Mit der "Zahlungsunfähigkeitserklärung" die der Hilfeempfänger am 24. September 1986 unterfertigt habe, habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darin habe der Hilfeempfänger darauf hingewiesen, daß er keinerlei geregeltes Einkommen habe und daher auch nicht in der Lage sei, die Pflegegebühren zu bezahlen.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Rechtsirrtum vorwirft, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die belangte Behörde - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei hervorgeht - ohnehin die Einkommensverhältnisse des Hilfeempfängers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Spitalsbehandlungen vom 23. September bis 5. Oktober 1986 festgestellt und daraus - im Einklang mit der oben erwähnten Rechtsprechung - den Schluß gezogen hat, daß der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Behandlung nicht hilfebedürftig gewesen sei.

Der Sache nach wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen vielmehr gegen die Feststellung der belangten Behörde, daß der Hilfeempfänger im Behandlungszeitraum als Zuhälter einen monatlichen Verdienst von S 30.000,-- bis S 50.000,-- erzielt habe.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit der "Zahlungsunfähigkeitserklärung" des Hilfeempfängers nicht auseinandergesetzt, so vermag sie damit nur aufzuzeigen, daß der Hilfeempfänger am 24. September 1986 gegenüber der Direktion des Landeskrankenhauses Graz erklärt hat, keinerlei geregeltes Einkommen zu haben und daher nicht in der Lage zu sein, die anlaufenden Pflegegebühren zu bezahlen. Ob diese Erklärung den (damaligen) tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat oder nicht, läßt sich daraus UNMITTELBAR nicht entnehmen. Was die (bloße) Tatsache, daß der Hilfeempfänger am 24. September 1986 eine solche Erklärung abgegeben hat, anlangt, so ist dieser Umstand ausschließlich für die Frage der Beweiswürdigung der belangten Behörde von Bedeutung. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, daß die belangte Behörde aus den Einkünften des Hilfeempfängers im Jahre 1989 keinen Schluß auf die Einkünfte im Jahre 1986 hätte ziehen dürfen.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 6819/A, uva). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Hinweisen).

Einer solchen Schlüssigkeitsprüfung hält die Begründung des angefochtenen Bescheides auch unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens statt:

Dem Erhebungsbericht der belangten Behörde vom 20. Februar 1991 zufolge, hat der Hilfeempfänger über Befragung angegeben, daß "sowohl sein Beruf als auch sein Einkommen vom zuständigen Richter im Strafakt" festgehalten worden sei. "Diesen Beruf" habe er schon vor dem Streit mit R. (als Folge dieses Streites war nach der Aktenlage die hier strittige Behandlung des Hilfeempfängers im Krankenhaus erforderlich geworden) ausgeübt und es habe sich in seinen Einkommensverhältnissen nichts geändert.

Wenn die belangte Behörde die Bezugnahme des Hilfeempfängers auf die Auseinandersetzung mit R. (damit zugleich auf den Zeitraum der Hilfeleistung) in Verbindung mit der Äußerung, es habe sich an seinem Einkommen nichts geändert, und dem weiteren Hinweis, sein Einkommen sei ohnehin "vom zuständigen Richter im Strafakt festgehalten" worden, dahin gedeutet hat, daß damit eine (keinen wesentlichen Schwankungen ausgesetzte und daher) gleichbleibende Einkommenslage zwischen September/Oktober 1986 und Februar 1991 (dem Zeitpunkt der Befragung) zum Ausdruck gebracht werden sollte, so ist dies

-

gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof - nicht unschlüssig. Da sich der Hilfeempfänger während dieser Zeitperiode - soweit er sich auf freiem Fuße befand - nach der Aktenlage (wie sie auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wird) immer als Zuhälter betätigt hat und in diesem Zusammenhang - einem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom 15. April 1991 zufolge - in einem strafgerichtlichen Akt aus dem Jahre 1989 ein monatlicher Verdienst des Hilfeempfängers von S 30.000,-- bis S 50.000,-- festgestellt wurde (die diesbezüglichen Aktenstücke des Strafaktes befinden sich nicht

-

auch nicht in Ablichtung - in den Verwaltungsakten), so durfte die belangte Behörde daraus in tatsächlicher Hinsicht den Schluß ziehen, daß der Hilfeempfänger bei Einsatz der eigenen Mittel (§ 5 Abs. 1 SHG) im Zeitpunkt der Hilfeleistung (zumindest) in der Lage gewesen wäre, einen Betrag von

S 23.424,50 für Behandlungskosten ohne Gefährdung seines sonstigen Lebensbedarfes (im Sinne des § 7 Abs. 1 SHG) aufzuwenden. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner (gesonderten) Erwähnung des Umstandes, daß der Hilfsempfänger am 24. September 1986 eine "Zahlungsunfähigkeits-Erklärung" gegenüber der Direktion des Landeskrankenhauses abgegeben hat, weil der Hilfeempfänger durch die gegenüber den Erhebungsbeamten der belangten Behörde gemachten Angaben von dieser Erklärung selbst abgegangen ist und auch nicht gesagt werden kann, daß die Annahme der Behörde, wonach ein Zuhälter über ausreichende Mittel verfügt, um den oben erwähnten Behandlungskostenbeitrag ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes entrichten zu können, nicht der Lebenserfahrung entspräche.

Aus diesen im Ergebnis mängelfrei getroffenen Feststellungen folgt aber in rechtlicher Hinsicht, daß der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Erbringung der beschwerdegegenständlichen Krankenbehandlung nicht hilfebedürftig im Sinne der mehrfach erwähnten Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes gewesen ist.

Da die Beschwerdeführerin schon deshalb im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte in ihren Rechten nicht verletzt wurde, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080194.X00

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten