TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 B521/90, B817/90, B818/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen Bescheide des Präsidenten eines Landesgerichts wegen Aussichtslosigkeit. Im Falle des Erstantragstellers wäre unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Akten sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen; im Falle der Zweitantragstellerin wäre die Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen (sie war weder Partei noch Bescheidadressatin).

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 28. Februar 1990, Z Jv 670-33/90, vom 2. März 1990, Z Jv 729-33/90 sowie vom 2. März 1990, Z Jv 730-33/90.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Bescheide, deren Adressat jeweils J P ist, auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage hinsichtlich J P sogar jeweils die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Hinsichtlich B P wäre hingegen die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen, weil die Antragstellerin weder Partei der durchgeführten Verwaltungsverfahren war, noch die angefochtenen Bescheide an sie adressiert waren und sie deshalb zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist.

Der Antrag war sohin hinsichtlich beider Einschreiter mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B521.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90B00521_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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