Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der M in E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. November 1991, Zl. 120.062/5-7/91, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 1. Juni 1990 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 1985 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 sowie § 2a Abs. 1 Z. 2 BSVG pensionsversichert sei. Nach der Begründung sei - ausgehend von den Meldungen vom 2. Jänner 1984 sowie dem Ergebnis der Vorsprache vom 20. März 1984 - zunächst anzunehmen gewesen, daß die auf alleinige Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Alpen "O" und "H" einerseits und der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin ES bewirtschaftete Talbetrieb in E andererseits zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten dargestellt hätten, wobei der Einheitswert des letzteren ab 1. Jänner 1988 über dem gemäß § 23 Abs. 2 BSVG heranzuziehenden Einheitswert von S 33.000,-- gestiegen gewesen sei. Hiedurch sei für die Beschwerdeführerin nie, für ihren Gatten hingegen erst ab Jänner 1988 Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern festzustellen gewesen. Laut Einheitswertbescheid vom 15. März 1989 hätten die Eheleute S 1,2815 ha forstwirtschaftliche Flächen gemeinsam zugekauft, wobei die Finanzbehörde diesen Grundbesitz zusammen mit den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin allein aufgrund eines Übergabsvertrages übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu einer einzigen Bewertungseinheit zusammengefaßt habe. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob trotz der gemeinsamen Bewertung nach dem Bewertungsgesetz weiterhin noch drei getrennte Betriebe (Talbetrieb des Mannes und Alpbetrieb der Frau neben dem am 9. September 1986 gemeinsam erworbenen forstwirtschaftlichen Betrieb) vorlägen oder ob und gegebenenfalls seit wann von den beiden Eheleuten nur ein einziger Betrieb geführt werde. Aufgrund der angestellten Ermittlungen sei zutage getreten, daß der Pachtvertrag über die Alpe "H" nicht von der Beschwerdeführerin allein, sondern gemeinsam mit ihrem Ehegatten mit Wirksamkeit ab 1. November 1985 für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen worden sei. Nachdem dieses Rechtsverhältnis auch nach außen hin in Erscheinung getreten sei (Beglaubigung durch den Legalisator am 25. November 1985 und Vorlage bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz), liege zumindest ab Inkrafttreten des Vertrages (1. November 1985) keine persönliche und wirtschaftliche Trennung zwischen Tal- und Alpbetrieb mehr vor, die Eheleute S bewirtschafteten daher diese beiden Betriebsteile als eine wirtschaftliche Einheit. Folglich werde auch seither unter Anwendung des § 23 Abs. 3 BSVG der für die Versicherungspflicht in der Bauernpensionsversicherung maßgebende Grenzeinheitswert von S 33.000,-- überschritten. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seiner hauptberuflichen Erwerbstätigkeit als Postbeamter eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß habe, sei nach § 2a Abs. 1 Z. 1 BSVG nicht er, sondern die Beschwerdeführerin pensionsversichert. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen über Milchberechnungen und Milchgeldauszahlungen vermöchten die vertraglich vereinbarte Mitbeteiligung des Ehemannes am Alpbetrieb nicht aufzuheben. Andere Unterlagen seien der Anstalt nicht übermittelt worden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sage die Tatsache, daß der Pachtvertrag von beiden Eheleuten unterschrieben worden sei, sehr wohl aus, daß der Pachtgegenstand auf beider Rechnung und Gefahr geführt werde; dies umsomehr, als der Vertrag beglaubigt und einer Behörde vorgelegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einspruch, den sie im wesentlichen damit begründete, es lägen zumindest zwei getrennte land(forst)wirtschaftliche Betriebe vor, nämlich der auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführte Talbetrieb einerseits und der auf ihre Rechnung und Gefahr allein betriebene Alpbetrieb der Alpen "O" und "H" andererseits.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1990 gab der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Einspruch nicht Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt.
Nach der Begründung sei die Frage, wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet werde, eine Rechtsfrage, die nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden könne. Als solche Rechtstatsachen kämen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht. Zu den Tatbeständen, durch die obligatorische Rechtsverhältnisse dieser Art begründet würden, zähle der Pachtvertrag. Eine solche Betriebsführung liege sohin insbesondere bei Personen vor, die aufgrund eines Pachtvertrages berechtigt seien, einen im fremden Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu führen, daraus Gewinne zu ziehen, und verpflichtet seien, für aus der Betriebsführung entstehende Verbindlichkeiten zu haften. Um einen solchen Vertrag handle es sich bei dem Pachtvertrag vom 1. November 1985, abgeschlossen zwischen den Eigentümern der Alpe "H", nämlich Z und D als Verpächter und M und ES als Pächter. Nach diesem Vertrag sei die Betriebsführung dem Ehepaar S gemeinsam zuzurechnen, was sich insbesondere auch aus Punkt 5.) des Vertrages ergebe. Durch die Unterfertigung dieses Pachtvertrages hätten beide Eheleute Rechte und Pflichten erworben, sodaß davon auszugehen sei, daß der in Rede stehende Alpbetrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute S geführt werde. Diesbezüglich teile die Einspruchsbehörde die Rechtsmeinung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, daß für die Beurteilung des Vorliegens gemeinsamer oder getrennter Betriebsführung durch Ehegatten dem Pachtvertrag schon aufgrund der Art und Weise, wie er nach außen hin in Erscheinung getreten sei (Beglaubigung durch den Legalisator und Vorlage bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz) die größere Bedeutung zukomme als die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Milchgeldabrechnungen. Von einer bloß formalen Unterfertigung des Pachtvertrages könne nicht gesprochen werden, da die Unterfertigung des Pachtvertrages sehr wohl für beide Eheleute Rechte und Pflichte begründete. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Alpbetrieb von der Beschwerdeführerin sowie der Talbetrieb von dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zumindest seit Inkrafttreten des Pachtvertrages vom 1. November 1985 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute geführt werde.
Die Beschwerdeführerin erhob unter Wiederholung ihrer bereits im Einspruchsverfahren (Stellungnahme vom 12. August 1990) aufgestellten Behauptungen getrennter Betriebsführungen im Hinblick auf ihre alleinige Bewirtschaftung der beiden Alpen Berufung und wies unter einem daraufhin, daß ihr im von ihrem Ehegatten geführten Talbetrieb jede Einflußmöglichkeit fehle.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, unbestritten sei, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin Alleineigentümer einer im Tal gelegenen landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Eigentümer eines Waldes sei. Diese land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke würden aufgrund einer Vereinbarung von beiden Ehegatten auf ihre gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Die Beschwerdeführerin sei Pächterin einer Alpe allein und einer weiteren gemeinsam mit ihrem Ehegatten, die beide in einem einheitlichen Betrieb bewirtschaftet würden. Dieser Betrieb werde aufgrund einer Benützungsvereinbarung jedoch auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin allein geführt. Die Beschwerdeführerin führe daher zwei land(forst)wirtschaftliche Betriebe - davon einen gemeinsam mit ihrem Ehegatten - deren Einheitswerte nach § 23 Abs. 3 lit. a BSVG zusammenzuzählen seien, (auch) auf ihre Rechnung und Gefahr, wobei eine Teilung des Einheitswertes des gemeinsam geführten Betriebes nach den Eigentumsanteilen gemäß § 23 Abs. 3 2. Satz BSVG nicht erfolge, da die Betriebsführer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes Ehegatten seien. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin pensionsversichert sei, sei daher wiederum jener Einheitswert maßgebend, der sich ergäbe, wenn alle land(forst)wirtschaftlichen Grundstücke der Ehegatten auf ihre gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet würden. Daß dieser Einheitswert zumindest seit 1. November 1985 über S 33.000,-- liege, sei unbestritten. Unbestritten sei auch, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Postbeamter aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß habe. Daher sei die Beschwerdeführerin zumindest seit 1. November 1985 nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2a Abs. 1 BSVG pensionsversichert. Diese Pensionsversicherung wäre nicht eingetreten, wenn der neben dem Alpbetrieb bestehende land(forst)wirtschaftliche Betrieb nicht - wie die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch angegeben habe - auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, sondern auf die ihres Ehegatten allein geführt worden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern hingegen erstattete eine als "Stellungnahme" bezeichnete Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß auch nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung der Alpen "O" und "H" auf ihre (der Beschwerdeführerin) alleinige Rechnung und Gefahr erfolgt, sodaß die Frage des von den Eheleuten gemeinsam abgeschlossenen Pachtvertrages über EINE der Alpen, nämlich die "H" betreffend, und der daran zu knüpfenden Rechtsfolgen nicht mehr aufgegriffen werden muß. Allein ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall die Zuordnung der zum "Talbetrieb" gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Bauern mit § 2 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 und Abs. 3, § 2a Abs. 1 und § 23 Abs. 3 BSVG begründet. Danach sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht für die in Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nach Abs. 2 leg. cit. nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes der Betrag von S 13.000,-- übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von S 13.000,-- nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
§ 23 Abs. 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Nach Abs. 3 leg. cit. gilt Abs. 2 für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit der Maßgabe, daß anstelle des Einheitswertes von S 13.000,-- ein Einheitswert von S 33.000,-- tritt.
Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist nach § 2a Abs. 1 BSVG in der hier anzuwendenden Fassung der 3. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 587/1980 in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte iSd § 2 pflichtversichert, wenn der andere Ehegatte aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht (Z. 2 leg. cit.).
Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt und ist nur einer der Ehegatten aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so bestimmt § 2a Abs. 2 Z. 1 BSVG, daß nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung (nach BSVG) pflichtversichert ist.
Feststeht, daß die landwirtschaftliche und ein Teil der forstwirtschaftlichen Fläche des sogenannten Talbetriebes im Alleineigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin, die restliche forstwirtschaftliche (Teil-)Fläche hingegen im gemeinsamen Miteigentum beider Ehegatten stehen.
Von der Beschwerdeführerin unbestritten, vielmehr von ihr mehrfach ins Treffen geführt, ist der von der belangten Behörde nunmehr festgestellte Umstand, daß sie den Alpbetrieb hinsichtlich der Alpen "O" und "H" jedenfalls auch auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet, da in Abweichung vom schriftlichen Pachtvertrag vom 1. November 1985 eine diesbezügliche Benützungsvereinbarung zwischen den Ehegatten anzunehmen ist. Die belangte Behörde weist aber im Schlußsatz des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hin, daß für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG allein als ausschlaggebend die Frage offen blieb, ob der die im Alleineigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin stehende landwirtschaftliche und teilweise forstwirtschaftliche, zum anderen Teil die im gemeinsamen Eigentum stehende forstwirtschaftliche Restfläche umfassende Talbetrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr des Ehegatten der Beschwerdeführerin - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - oder auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehegatten geführt wird. Die belangte Behörde stützt sich bei der Annahme einer gemeinschaftlichen Betriebsführung allein auf die diesbezüglichen, über Belehrung durch einen Angestellten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt niedergelegten Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 25. Juni 1990.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) im Sinne des BSVG geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann, wie es das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb beispielsweise ist. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, daß durch rechtswirksame dingliche (z.B. Fruchtgenußrecht) oder obligatorische Rechtsakte (Pachtvertrag oder Benützungsregelung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw. Miteigentümers ein Nichteigentümer bzw. statt aller Eigentümer nur einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, allerdings im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten läßt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, und vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164). Konsequenterweise wurde es daher auch für zulässig erachtet, daß ein Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, der aufgrund seines Miteigentumsrechtes an sich zur Führung des Betriebes (zumindest auch) berechtigt wäre, durch eine besondere Vereinbarung auf diese Rechte zugunsten des anderen Miteigentümers in der Weise verzichtet, daß dieser allein den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führen soll (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051).
Angewandt auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß sich die belangte Behörde nicht ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Umstände auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch aufgestellte Behauptung, auch der im Alleineigentum des Ehegatten stehende Talbetrieb werde auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt, zurückziehen durfte, insbesondere da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. August 1990 auch darauf verwies, daß sie keine "Verfügungsberechtigung" über Belange, die den Talbetrieb beträfen, habe, und das Milchkontingent auf den Namen ihres Ehegatten lautete. Die belangte Behörde hätte daher vielmehr prüfen müssen, ob eine Vereinbarung bezüglich einer Führung des im Alleineigentum des Ehegatten stehenden Talbetriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bestand und bejahendenfalls, ob diese Vereinbarung nach außen, das heißt Dritten gegenüber in Erscheinung getreten ist, wie dies beispielsweise durch getrennte Buchführung, getrennten Verkauf, getrennte Bewirtschaftung und ähnliches anzunehmen wäre. Da die belangte Behörde jedoch diesbezügliche Erhebungen nicht gepflogen hat, war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080197.X00Im RIS seit
20.11.2000