TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 B1078/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Allg
Stmk GdO 1967 §27

Leitsatz

Nichtzuständigkeit des VfGH zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung einer Anfechtung der Wahl eines Bürgermeisters; Wertung dieser Entscheidung der Wahlbehörde als Teilakt des Wahlverfahrens; Überprüfbarkeit dieses Teilaktes im Wege einer Wahlanfechtung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 19. April 1990 fand die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gleichenberg statt. Dabei wurde V K zum Bürgermeister gewählt. Diese Wahl wurde gemäß §27 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115/1967 idgF, von vier Mitgliedern des Gemeinderates, darunter dem Beschwerdeführer, angefochten. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1990, GZ 7-5 I Ge 2/23-1990, wurde diese Wahlanfechtung abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angegeben, es sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, es bestehe jedoch die Möglichkeit, Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art144 B-VG) zu erheben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 1990 zugestellt. Mit einem am 7. August 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob er gegen diesen Bescheid "Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art141 B-VG bzw. Art144 B-VG". Auf Grund eines Verbesserungsauftrages, den ihm der Verfassungsgerichtshof erteilt hatte, brachte er innerhalb der dafür gesetzten Frist die Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG (beim Verfassungsgerichtshof zu WI-5/90 protokolliert) und die Beschwerde gemäß Art144 B-VG (beim Verfassungsgerichtshof zu B1078/90 protokolliert) in getrennten Schriftsätzen ein.

Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde. Zu diesen Organen zählt auch der Bürgermeister (zB VfSlg. 10.786/1986, 10.801/1986, 10.908/1986). Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß zur Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof nur der Weg nach Art141 B-VG offensteht. Sieht das betreffende Wahlgesetz einen Instanzenzug vor, so bildet eine solche Entscheidung der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, auf Grund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen (VfSlg. 8973/1980, 9093/1981, 9161/1981, 10.943/1986). Daß die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen ist, kann daran nichts ändern.

Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1078.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90B01078_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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