TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/21 93/01/0299

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Bescherde des G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1993, Zl. 4.342.380/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer (ein liberianischer Staatsangehöriger, der am 11. Jänner 1993 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und Asylgewährung beantragte) bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt im wesentlichen folgendes angab:

In seiner Heimat herrsche Bürgerkrieg. Sein Elternhaus in M sei durch eine Granate zerstört worden. Rebellengruppen hätten junge Männer zum Kampf angeworben. Der Beschwerdeführer habe aber bereits vorher fliehen können. Er sei von Regierungstruppen weder verfolgt noch festgenommen noch verhört worden. Der Hauptgrund für das Verlassen seiner Heimat sei die Verwüstung seines Hauses und "die Weigerung zu schießen" gewesen. Er habe seine Heimat am 22. Oktober 1992 verlassen und sei nach Sierra Leone gefahren. Dort habe er sich "zwei Wochen" (richtig wohl: zwei Monate) aufgehalten. Er sei in Sierra Leone von der dortigen Regierung untergebracht und verpflegt worden. Die Verpflegung sei aber schlecht gewesen. Wegen der ständigen Stammeskämpfe im Lager habe er Sierra Leone wieder verlassen müssen und sei am 7. Jänner 1993 von Freetown nach Ungarn geflogen. Er habe in Ungarn aber nicht um Asyl angesucht.

Gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Jänner 1993 berief der Beschwerdeführer. Nach Inhalt des angefochtenen Bescheides brachte er in seiner Berufung vor, daß taugliche individuelle Verfolgungsgründe vorlägen. Der Staat sei nicht in der Lage, den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten. Die Zustände in Liberia seien geeignet, seine Anerkennung als Flüchtling zu gewährleisten. In Ungarn habe er keinen Schutz im Sinne der Genfer Konvention finden können. Im Falle der Zurückschiebung nach Liberia liefe der Beschwerdeführer Gefahr, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit zu verlieren bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und vertrat in ihrer Begründung die Auffassung, die Tatsache allein, daß im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, sei kein Grund, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft machen können, politisch verfolgt worden zu sein. Er habe weder bei seiner Vernehmung noch in seiner Berufung konkrete Angaben darüber machen können, welche Gründe ihn zu dem Schluß hätten kommen lassen, daß er politisch verfolgt werde. Der belangten Behörde sei zwar bekannt, daß die politische Lage in Liberia sehr instabil sei und daß es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellengruppen komme. Die Auswirkungen einer solchen Bürgerkriegsituation hätten aber alle Bewohner des Heimatlandes des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu erdulden, sodaß allfällige Übergriffe der Truppen und die dadurch bedingten Benachteiligungen nicht als individuelle, konkrete Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Konvention zu werten seien. Dem Beschwerdeführer sei es überdies trotz der Bürgerkriegsituation in seiner Heimat gelungen, einen gültigen Reisepaß zu erhalten. Auch daraus könne auf das Fehlen von Verfolgungsgefahr geschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer der vom angefochtenen Bescheid vorgenommenen Wiedergabe seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nicht entgegentritt, zeigt bereits der Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weil der Beschwerdeführer nichts behauptet hat, was auf eine Verfolgung schließen ließe, die er in seiner Heimat aus in der Genfer Konvention angeführten Gründen zu befürchten hätte. Auch der Umstand, daß - wie der Beschwerdeführer jetzt ausführt - in seiner Heimat zufolge des Bürgerkrieges allenfalls eine "funktionierende Staatsgewalt nicht mehr existiert" und er deshalb Rekrutierungsmaßnahmen der Rebellen ausgesetzt wäre, besagt noch nicht, daß dem Beschwerdeführer deshalb wohlbegründete Furcht, in seiner Heimat aus Gründen des § 1 Z. 1 AsylG 1991 verfolgt zu werden, zuzubilligen ist. Aus diesem Grund war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer vermißten Sachverhaltsfeststellungen zur konkreten Situation in Liberia zu treffen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, weshalb auch ein gesonderter Abspruch durch den Berichter über den zur hg. Zl. AW 93/01/0166 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010299.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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