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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der BK in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1992, Zl. 4.334.512/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer Nationalität, die am 28. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß das ihren Gatten MK betreffende Asylverfahren "sicherlich präjudiziell für die Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde ist". Sie geht davon aus, daß sie - entsprechend ihren Behauptungen im (eigenen) Asylverfahren - selbst nicht verfolgt worden, ihr Gatte aber (von ihr näher geschilderten) Verfolgungen aus Konventionsgründen ausgesetzt gewesen sei. Dabei verweist sie zunächst auf die bestehenden Familienbande, die sie zur gemeinsamen Flucht mit ihrem Gatten veranlaßt hätten. Diesbezüglich ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach nur Nachteile, die der Asylwerber selbst erleidet, nicht aber Maßnahmen, die gegen seine Angehörigen gesetzt werden, als Grund für die Asylgewährung in Frage kommen können (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0821, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0777). Dies hat auch die belangte Behörde richtig erkannt, wobei die Beschwerdeführerin ergänzend auf die Bestimmung des § 4 Asylgesetz 1991 zu verweisen ist, die die Möglichkeit der Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf bestimmte Personen, ohne daß ihnen selbst die Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) zukommt und demnach die Voraussetzungen für die Asylgewährung gemäß § 3 leg. cit. vorliegen, vorsieht. Es bleibt der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf das die Beschwerde ihres Gatten erledigende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/01/0983 - weiterhin unbenommen, einen solchen Ausdehnungsantrag, über den ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides ebenfalls eine Entscheidung zu treffen wäre, zu stellen.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings weiters geltend, daß sie aus Furcht, in Zukunft selbst Repressalien in ihrem Heimatland ausgesetzt zu sein, geflüchtet sei. Sie bringt dazu vor, daß es "gerichtsnotorisch" sei, daß bei Flucht eines Angehörigen der albanischen Minderheit dessen Angehörige Repressalien der Polizeiorgane im Kosovo hinzunehmen hätten, und es "allgemein und insbesondere der belangten Behörde" bekannt sei, daß im Kosovo zumeist die ganze Familie zur Verantwortung herangezogen werde, wenn ein Familienmitglied aus politischen Gründen in Schwierigkeiten gerate, weshalb im gegenständlichen Fall die Bedrohung der Freiheit der Beschwerdeführerin wegen der politischen Überzeugung ihres Gatten auch in objektiver Hinsicht gegeben sei. Darauf ist zu erwidern, daß es sich bei den von ihr behaupteten Tatsachen keineswegs um solche handelt, die als offenkundig im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG anzusehen sind. Die belangte Behörde hatte gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen, also die Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 4. Februar 1992, die sich aber im wesentlichen darauf beschränkten, daß sie ihrem Gatten gefolgt sei, weil sie im zweiten Monat schwanger sei und nicht habe alleine bleiben wollen. Auf das darüber hinausgehende Berufungsvorbringen, wonach die Beschwerdeführerin "überdies" ihre Heimat "sehr wohl" aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen verlassen habe, hatte die belangte Behörde - ungeachtet der Frage, ob dabei ein Durchschlagen der Verfolgung ihres Gatten auf die Beschwerdeführerin selbst dargetan wurde - nicht Bedacht zu nehmen, zumal insofern keiner der im § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 genannten Fälle, die eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens erster Instanz erforderlich gemacht hätten, vorgelegen war. Dadurch, daß die belangte Behörde diesem zusätzlichen Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt hat, wurde daher die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich vielmehr abschließend, daß auch dieses Beschwerdevorbringen nicht geeignet war, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bejahen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011101.X00Im RIS seit
20.11.2000