Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in U, Costa Rica, gegen die Oberösterreichische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 24. Jänner 1990 auf Feststellung des Verzichtes auf die österreichische Staatsbürgerschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Begründung
Mit Antrag vom 24. Jänner 1990 erklärte der Beschwerdeführer:
"Ich verzichte nun nochmals begründet auf die österreichische Staatsbürgerschaft und ersuche um bescheidmäßige Feststellung."
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Februar 1991, Zl. Stb-31.092/9-1990-Stu, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 1991 zugestellt.
Ungeachtet dessen macht der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner vom 27. Februar 1993 datierten und am 8. März 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG i.V.m. § 27 VwGG die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den Antrag vom 24. Jänner 1990 geltend. Mit Rücksicht darauf, daß dieser Antrag aber bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt wurde, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010152.X00Im RIS seit
20.11.2000