TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/22 93/09/0078

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs3 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1992;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 21. Jänner 1993, Zl. IIIe 6702 B/875 867, 875 838, 875 798, betreffend Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für den polnischen Staatsangehörigen S, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 1993 wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Arbeitsamtes Korneuburg vom 4. November 1992, mit denen die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für drei polnische Staatsangehörige, darunter auch S, abgelehnt worden waren, gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung Nr. 684/1991, ab. Begründet wurde dieser Bescheid, soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist, nach Wiedergabe des § 4 Abs. 6 AuslBG damit, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung, BGBl. Nr. 738/1992, für jedes Bundesland eine Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern zur Sicherung der Bundeshöchstzahl festgesetzt. Die für Niederösterreich "vereinbarte" Landeshöchstzahl sei seit Jänner 1993 überschritten. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, daß die beschwerdeführende Partei dem Arbeitsamt Korneuburg nach Beantragung der Ausländer am 26. März 1992 einen Auftrag um Zuweisung von drei Maurern mit Lehre und Praxis erteilt habe. Damit habe die beschwerdeführende Partei dokumentiert, daß sie gut ausgebildete Arbeitskräfte mit fundiertem Wissen - sprich Facharbeiter - benötige. Es sei richtig, daß das Arbeitsamt Korneuburg dem Beschwerdeführer aus den verschiedensten Gründen bis dato keine derartigen Arbeitskräfte, die seinen Anforderungen entsprochen hätten, vermitteln habe können. Allerdings hätten die im Spruch genannten Ausländer keine Zeugnisse vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, daß sie den Beruf eines Maurers erlernt hätten. Es könne sich daher bestenfalls um angelernte Maurer handeln. Einen diesbezüglichen Auftrag um Zuweisung von angelernten Maurern habe die beschwerdeführende Partei dem Arbeitsamt jedoch nicht erteilt. Darüberhinaus beschäftige die beschwerdeführende Partei bereits 25 ausländische Arbeiter und nur 10 inländische Arbeiter. Ein Überhang ausländischer Arbeitskräfte in Betrieben folgere eine bestimmte Abhängigkeit, die im gesamtwirtschaftlichen Sinn unbedingt abzulehnen sei. Nicht nur, daß es durch den überwiegenden ausländischen Personalstand aus vielfachen meist psychologischen und gesellschaftlichen Gründen fast unmöglich werde, inländische Arbeitskräfte für solche Betriebe zu gewinnen, sei eine solche Personalsituation gesamtwirtschaftlich äußerst bedenklich. Weiters hätten keine Gründe namhaft gemacht werden können, die die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG rechtfertigen würden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 7. Dezember 1992 zur Kenntnis gebracht worden. Zu ihren Ausführungen sei der Unterausschuß für Ausländerangelegenheiten des Verwaltungsausschusses bei der belangten Behörde angehört worden. Auf Grund des angeführten Sachverhaltes hätten die Mitglieder des Unterausschusses eine einhellig negative Stellungnahme zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen für die im Spruch genannten Ausländer abgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, soweit er den ausländischen Staatsangehörigen S betrifft. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich aus dem Umstand, daß seit einem Jahr keine Ersatzkräfte hätten angeboten werden können. Nach der ständigen und gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Ersatzkraftstellung nur dann als geglückt anzusehen, wenn zumindest ein Inländer oder ein einem Inländer gleichgestellter Ausländer bereit und fähig sei, den angebotenen Arbeitsplatz einzunehmen. Da nicht hervorgekommen sei, daß die beschwerdeführende Partei die lohn- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht einhalte (nur dieser Umstand wäre als Grundlage für die Nichtentsendung von Ersatzkräften zu werten), sei die Ablehnung als solche und somit auch der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Außerdem entspreche es nicht den Tatsachen, daß die beschwerdeführende Partei keine Zeugnisse vorgelegt habe. Zum gerügten Ausländerüberhang sei festzuhalten, daß diese Feststellung der belangten Behörde jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehre und daher bei der Bewertung des Sachverhaltes außer Betracht zu bleiben habe. Auch in diesem Punkt sei Rechtswidrigkeit gegeben.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 684/1991, dürfen über bestehende Kontigente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 UND Abs. 3 vorliegen UND

1. bei Kontigentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet ODER

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, ODER

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden ODER

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers freigewordenen Arbeitsplatzes,

ODER

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, ODER

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, ODER

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AuslBG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 leg. cit. gegeben sind.

Auf Grund dieser Rechtslage besteht gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG im Falle der Überschreitung der Landeshöchstzahlen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG UND § 4 Abs. 3 leg. cit. UND § 4 Abs. 6 Z. 1 oder Z. 2 oder Z. 3 oder Z. 4 leg. cit. vorliegen.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat mit der auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Verordnung, BGBl. Nr. 738/1992, die Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern für das Jahr 1993 gemäß § 13a Z. 3 AuslBG festgesetzt (Landeshöchstzahlenverordnung 1993). Für das Bundesland Niederösterreich wurden gemäß § 1 dieser Verordnung zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG die Landeshöchstzahl für das Jahr 1993 mit 33.000 festgesetzt. Diese Verordnung ist nach ihrem § 2 am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten und ist in ihrem zeitlichen Geltungsbereich mit Ablauf des 31. Dezember 1993 befristet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zutrifft oder nicht. Fest steht nämlich, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid jedenfalls auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt hat. Die beschwerdeführende Partei hat weder die Feststellung der belangten Behörde bestritten, die Landeshöchstzahl sei in Niederösterreich im Jänner 1993 überschritten gewesen, noch daß der Vermittlungsausschuß nach § 4 Abs. 6 Z. 1 die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet habe. Sie hat in ihrer Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Konnte aber die belangte Behörde die Versagung der Beschäftigungsbewilligung für S auf § 4 Abs. 6 AuslBG stützen, hat dies zur Abweisung der Beschwerde zu führen, ohne daß auf die übrigen von der belangten Behörde herangezogenen Gründe näher einzugehen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090078.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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