TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/22 93/09/0084

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §55;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 13. Jänner 1993, Zl. UVS-11/48/9-1993, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH.

Mit Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 24. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zu Vertretung nach außen berufene Organ der A-GmbH

a) die jugoslawische Staatsbürgerin H in der Zeit vom 18. November 1989 bis 3. September 1991 und

b) den jugoslawischen Staatsbürger Z in der Zeit vom 10. April bis 3. September 1991 in S, K-Straße 2, beschäftigt, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu a) eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) und zu b) eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 1993 gab die belangte Behörde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. April, 15. Juni, 21. September und 4. November 1992 - der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich. Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG habe der Beschwerdeführer außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 16.000,-- zu leisten.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im wesentlichen vorgebracht, H. und Z. seien bei ihm nicht beschäftigt gewesen. Die festgesetzte Strafe sei überhöht, wobei als strafmindernder Umstand angegeben worden sei, daß beim Beschwerdeführer ständig Ausländer vorsprächen, die gerne einer Beschäftigung nachgehen würden, für die jedoch seitens des Arbeitsamtes grundsätzlich jede Beschäftigungsbewilligung abgelehnt würde. Bei den als straferschwerend gewerteten Vorstrafen handle es sich lediglich um Fristüberschreitungen hinsichtlich eines Befreiungsscheines für Personen, die schon zehn bis zwölf Jahre bei der A-GmbH gearbeitet hätten.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seien zum vorliegenden Fall H., M sowie B zeugenschaftlich einvernommen worden. Dabei habe H. angegeben, am 15. November 1989 nach Österreich gekommen zu sein und am 18. November 1989 in der Pizzeria XY der A-GmbH ein Beschäftigungsverhältnis begonnen zu haben; sie habe Hilfstätigkeiten in der Küche, wie Abwaschen, Putzen etc. geleistet. Bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses habe ihr der Beschwerdeführer gesagt, er werde für eine Beschäftigungsbewilligung sorgen; eine Unterkunft sei ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Auf ihre Erkundigungen nach einer Beschäftigungsbewilligung habe ihr der Beschwerdeführer nur gesagt, daß dies schon in Ordnung gehen werde. Am 3. September 1991 habe sie ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grund einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in der Pizzeria beendet. Im Zusammenhang mit dieser polizeilichen Kontrolle habe sie mit Z., einem Herrn X und einem ihr nur mit dem Namen U bekannten Herrn die Pizzeria verlassen. Z. habe in der Pizzeria seit fünf bis sechs Monaten vor diesem Vorfall gearbeitet; dieser habe Hilfstätigkeiten wie Putzen, Waschen etc. durchgeführt. Zu der sich im erstinstanzlichen Akt befindlichen Erklärung der H. vom 28. September 1991 habe diese angegeben, sie habe seinerzeit dieses Schreiben in Anwesenheit eines Herren B, ihrer Freundin sowie des Beschwerdeführers und dessen Frau unterschrieben. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, diese Erklärung für seinen Rechtsanwalt zu brauchen. Der Inhalt der Erklärung sei ihr so übersetzt worden, daß darin die Arbeitsbedingungen, wie Gehalt, Beschäftigungsdauer etc. festgehalten seien. Sie habe erst nachher erfahren, daß sie bezüglich des Textes dieser Erklärung angelogen worden sei. Nachdem ihr der Text der Erklärung von einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin übersetzt worden sei, habe H. hiezu angegeben, ihr sei damals der Text anders übersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe zu ihr auch einmal gesagt, falls sie einer Ladung seitens des Magistrates Salzburg folgen würde, bekomme sie Schwierigkeiten bezüglich einer Abschiebung. B habe in bezug auf die Erklärung der H. vom 28. September 1991 zeugenschaftlich angegeben, er habe ihr seinerzeit diese Erklärung übersetzt. Er sei seinerzeit mit dem Beschwerdeführer zu seiner Wohnung gefahren, wo die Erklärung bereits vorbereitet und auch H. anwesend gewesen sei. Er habe die Erklärung auf serbokroatisch übersetzt und sie seiner Meinung nach ausreichend erklärt. H. habe vorerst mit der Unterfertigung der Erklärung gezögert; sie habe erst unterschrieben, nachdem er ihr gesagt habe, daß dies keine strafbare Handlung sei und im übrigen sie wissen müsse, was sie unterschreiben wolle oder nicht. In bezug auf eine Beschäftigung von H. in der Pizzeria XY haben von B keine konkreten Angaben gemacht werden können, zumal er im betreffenden Zeitraum nicht in Salzburg tätig gewesen sei. M habe bezüglich einer Beschäftigung seines Bruders Z. zeugenschaftlich ausgesagt, daß dieser seines Wissens nach nicht in der Pizzeria gearbeitet habe; er könne dies jedoch nicht genau sagen.

Nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 AuslBG führte die belangte Behörde weiters aus, als erwiesen werde angenommen, daß H. in der Zeit vom 18. November 1989 bis 3. September 1991 und Z. in der Zeit vom 10. April bis 3. September 1991 in der Pizzeria XY der A-GmbH beschäftigt gewesen seien, ohne daß die entsprechenden Voraussetzungen iSd AuslBG vorgelegen seien. Diese Beschäftigungsverhältnisse würden vor allem auf der Basis der Zeugenaussage von H. als erwiesen angenommen. Sie habe vor der belangten Behörden den Umstand dieser Beschäftigungsverhältnisse glaubwürdig dargelegt; ihre Aussage ergäbe ein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild über Zustandekommen und Bestand, insbesondere ihres Beschäftigungsverhältnisses. H. habe aber auch unzweifelhaft bestätigt, daß Z. fünf bis sechs Monate vor ihrer gemeinsamen Flucht auf Grund einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in der Pizzeria beschäftigt gewesen sei. Sie habe hiezu auch die konkrete Tätigkeit von Z. angeben können. Seitens der belangten Behörde bestünden daher keinerlei Zweifel an dieser Aussage; es haben diesbezüglich inhaltlich keinerlei konkrete Widersprüche aufgezeigt werden können. Auch der Zeuge B habe in bezug auf die konkreten Beschäftigungsverhältnisse keine Angaben machen können. Daher erachte auch die belangte Behörde die Beschäftigung der beiden ausländischen Arbeitnehmer H. und Z. ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen iSd AuslBG als erwiesen; der erstinanzliche Schuldspruch sei somit rechtmäßig ergangen.

Der Beschwerdeführer weise insgesamt fünf einschlägige Vorbeanstandungen aus den Jahren 1987 bis 1990 auf, sodaß im vorliegenden Fall der Strafbemessung ein Strafrahmen von S 10.000,-- bis 120.000,-- (§ 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) je ausländischem Arbeitnehmer zugrunde zu legen sei. Die diesbezügliche Einwendung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei lediglich um Fristüberschreitungen im Zusammenhang mit der Verlängerung von Befreiungsscheinen, vermöge an der Tatsache des Vorliegens eines Wiederholungsfalles nichts zu ändern. Die Höhe der verhängten Geldstrafe (S 50.000,-- bzw. S 30.000,--) erscheine vor allem deshalb nicht unangemessen, weil den vorliegenden Übertretungen Beschäftigungen von ausländischen Arbeitnehmern entgegen den Bestimmungen des AuslBG über einen Zeitraum von fast drei Jahren bzw. fast fünf Monaten zugrunde lägen, und diesen Übertretungen des AuslBG in der Form der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne entsprechende Bewilligung nicht nur auf Grund der zeitlichen Länge des konsenslosen Beschäftigungsverhältnisses ein besonders hoher Unrechtsgehalt zukomme. In diesem Zusammenhang sei auch auf die öffentlichen Interessen in bezug auf einen geordneten und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Arbeitsmarkt verwiesen, denen ein wie im Beschwerdefall erwiesenes Verhalten in beträchtlichem Maß zuwiderstehe.

Als Milderungsgrund könne nicht anerkannt werden, daß sich der Beschwerdeführer der Problematik ausgesetzt sehe, daß bei ihm ständig arbeitswillige ausländische Arbeitsnehmer vorsprechen würden, diese jedoch keine Beschäftigungsbewilligung erhielten. Allein aus dem Umstand der Versagung von Beschäftigungsbewilligungen könne für ein strafmilderndes Verhalten nichts abgeleitet werden, zumal die Versagung der Beschäftigungsbewilligung einem selbständigen Rechtszug unterliege und daraus kein Zusammenhang mit Übertretungen des AuslBG gezogen werden dürfe. Als Verschulden sei dem Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, zumal ihm vor allem auf Grund der Aussagen von H. bekannt gewesen sei, daß für die Beschäftigung dieser ausländischen Arbeitnehmerin keine Beschäftigungsbewilligung vorliege, er das Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und aufrechterhalten gehabt habe und sich vor allem angesichts seiner Erfahrungen mit den strengen Bestimmungen des AuslBG (Vorstrafen) mit der Gefahr einer neuerlichen Bestrafung offenbar abgefunden habe. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden; der Vertreter des Beschwerdeführers habe in der Verhandlung am 23. April 1992 hiezu keine Angaben gemacht, sondern nur allgemein darauf hingewiesen, daß die Verdienstmöglichkeiten in der Gastronomie eher gering seien. Auch darin könne kein Umstand erkannt werden, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht nach den Bestimmungen des AuslBG verurteilt und bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in dieser Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,-- im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl.

u. a das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0160).

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, H. sei am 23. April 1992 vor der belangten Behörde als Zeugin einvernommen worden, wobei sie angegeben habe, in der Zeit vom 18. November 1989 bis 3. September 1991 in der A-GmbH gearbeitet zu haben und dort mit Abwaschen und Putzen beschäftigt gewesen zu sein. Dabei habe sie auch erklärt, daß ihr das Schreiben vom 28. September 1991 an das Arbeitsamt Salzburg, mit dem sie sämtliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wegen unbefugter Beschäftigung ihrer Person in der A-GmbH zurückgenommen habe, falsch übersetzt worden sei. B habe bei seiner Einvernahme als Zeuge angegeben, dieses Schreiben vom 28. September 1991, mit dem H. heftige Vorwürfe gegen D (dieser habe ihr u.a. die Auskunft erteilt, daß sie dann, wenn sie sechs Monate in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet habe, einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung nach dem AuslBG habe) erhoben habe, richtig übersetzt zu haben. Von der Erklärung vom 28. September 1991 wolle H. nichts mehr wissen, weil sie auch finanzielle Ansprüche - offenbar im Einvernehmen mit I (diese habe H., bei sich aufgenommen, nachdem sie den Betrieb des Beschwerdeführers nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 2. September 1991 verlassen gehabt habe) und F - beim Arbeitsgericht Salzburg geltend mache. Obwohl kein Beweis hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses von Z. beim Beschwerdeführer vorgelegen sei, sei auf Grund der bedenklichen Zeugenaussage der H. ein solches Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 10. April bis 3. September 1991 angenommen worden. Der Bruder von Z., M, habe jedoch am 23. April 1992 vor der belangten Behörde erklärt, daß Z. keinerlei Beschäftigung beim Beschwerdeführer nachgegangen sei.

Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach H. in der Zeit vom 18. November 1989 bis 3. September 1991 und Z. in der Zeit vom 10. April bis 3. September 1991 in der Pizzeria XY der A-GmbH beschäftigt waren, nicht als bedenklich zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung - wie der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - insbesondere auf die Aussage der Zeugin H. gestützt. H. hat bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor der belangten Behörde u.a. angegeben, im Tatzeitraum beim Beschwerdeführer in der Pizzeria XY gearbeitet zu haben; der Inhalt der Erklärung vom 28. September 1991 sei ihr unrichtig übersetzt worden. Z. habe in der Pizzeria XY fünf bis sechs Monate (bis zur fremdenpolizeilichen Kontrolle am 3. September 1991) gearbeitet, wobei er Hilfstätigkeiten wie Putzen, Waschen etc. verrichtet habe. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sie ihren Feststellungen nicht die Behauptung des Beschwerdeführers über seine fehlende Arbeitgebereigenschaft bzw. die Aussage von M, seines Wissens nach habe Z. nicht in der Pizzeria gearbeitet (und den Inhalt der Erklärung der H. vom 28. September 1991, soweit H. darin - allenfalls - die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wegen ihrer unbefugten Beschäftigung in der A-GmbH zurückgenommen hat), sondern vielmehr die im Widerspruch dazu vor der belangten Behörde im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebene Zeugenaussage der H. zugrunde zu legen habe, dann hat sie damit eine durchaus schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/09/0082).

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, I und D hätten zur "Herbeiführung einer konfliktfreien Entscheidung" einvernommen werden müssen, geht schon deshalb ins Leere, weil in der Beschwerde nicht näher angegeben wird, welche den Beschwerdeführer entlastenden Sachverhaltselemente durch eine Vernehmung der Genannten als Zeugen hätten geklärt werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, D habe auch angegeben, H. am 24. Juli 1991 im Betrieb des Beschwerdeführers in der Küche gesehen zu haben, obwohl man vom Gastraum aus (in diesem habe sich D befunden) eine Beobachtung der Küche nicht vornehmen könne (die Durchführung eines Lokalaugenscheines sei abgelehnt worden; dieser hätte ergeben, daß D in seinen Angaben, die er für richtig halte, widerlegt sei), so ist ihm zu erwidern, daß für die Klärung der hier maßgebenden Frage, ob u.a. H. im Tatzeitraum (18. November 1989 bis 3. September 1991) im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt worden ist, durch einen Lokalaugenschein (mit welchem lediglich hätte nachgewiesen werden sollen, daß eine Beobachtung der Küche vom Gastraum aus nicht möglich ist) nichts hätte gewonnen werden können. Eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher auch insoweit nicht vor.

Abgesehen von unsachlichen Bemerkungen über das angebliche Motiv für die Vorgangsweise der Behörde, nämlich, diese wolle nur möglichst hohe Geldstrafen verhängen, ist der Beschwerdeführer eine nähere Begründung für sein abschließendes Vorbringen, bei der Höhe der Strafbemessung sei "ein rechtswidriges Ermessen" zur Anwendung gebracht worden, schuldig geblieben. Dementgegen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung - ausgehend vom zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z.1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--), wobei in der Beschwerde nicht bestritten wird, daß es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Wiederholungstaten handelt - von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht hätte; vielmehr konnte die belangte Behörde im Hinblick auf die Dauer der unerlaubten Beschäftigung der H. und des Z. zu Recht den Unrechtsgehalt dieser Taten als erheblich ansehen. Auch ist vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet worden, daß Milderungsgründe von der belangten Behörde bei der Strafbemessung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären.

Eine andere Lösung ist auch unter Beachtung der Regelung des § 55 VStG nicht angezeigt. Zwar nimmt die belangte Behörde mit dem Hinweis auf "fünf einschlägige Vorbeanstandungen aus den Jahren 1987 bis 1990" hinsichtlich der Vorbeanstandung aus 1987 möglicherweise auf ein bereits als getilgt geltendes Straferkenntnis Bezug. Da aber bereits die ERSTMALIGE Wiederholung für die Heranziehung des zweiten Strafrahmens nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG genügt und dieser Umstand nicht in Frage gestellt ist, kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090084.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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