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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Betreff
Der Verwaltungserichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. November 1992, Zl. KUVS-401-403/6/92, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. November 1992 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 23. August 1990 gegen 12 Uhr auf der Baustelle in V, H-Platz Nr. 11, zwei jugoslawische Staatsangehörige und zwar 1. Radovan P. und
2. Drasko P. mit Stemmarbeiten im Keller beschäftigt, obwohl für sie weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei noch diese im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Er habe durch 1. und 2. jeweils § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von je S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: je drei Tage) verhängt wurde.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die verhängte Geldstrafe übersteigt nicht S 10.000,--. Die Fällung einer Sachentscheidung hinge nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Begriff den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144). In der Beschwerde wird vor allem die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, daß die oben genannten Ausländer für den Beschwerdeführer tätig geworden seien. Außer der Zurechnungsfrage, die der Beschwerdeführer ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften (fehlerhafte Ermittlungen, unrichtige Beweiswürdigung) als unrichtig gelöst ansieht, werden keine Rechtsfragen vom Beschwerdeführer aufgeworfen.
Es konnte daher spruchgemäß entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090086.X00Im RIS seit
20.11.2000